Umweltrecht

Im Umweltrecht ist eine der Probleme bei der effizienten Verfolgung von Umweltdelikten die Tatsache das es den ermittelnden Beamten obliegt, die Einordnung des Deliktes als Ordnungswidrigkeit, die, wie wir wissen, nur mit einem Bußgeld (Verwarnungsgeld) belegt wird, oder als Straftat, die automatisch zum Strafverfolgungszwang durch Polizei und Staatsanwaltschaft führt, eigenständig vorzunehmen.Es obliegt also dem Ermittler, das Vergehen anzuzeigen oder gegen Zahlung eines Bussgeldes einzustellen.

Dieser Erlass der Bundesregierung, die den einzelnen Lädern in diesem Punkt freie Hand lässt, wird auch Kaffeetassenerlass genannt. Dies führt im Einzelfall dazu, dass bei offensichtlichen oder verdeckten Vergehen gegen das Bundesimmsionsschutzgesetz, die Gewässerschutzverordnung oder anderen Umweltschutzgesetzen (Binnengewässer, Küstenschutz, Landschaftsschutz), der Verursacher selbst durch Anzeige beim zuständigen Amt den Beamten beeinflussen kann, das Delikt nur als Ordnungswidrigkeit einzustufen - die ausgesprochenen Verwarnungsgelder fließen dann unmittelbar in den Landeshaushalt ein - oder aber bei einem begründeten Verdacht der Umweltstraftat durch frühzeitige Selbstanzeige das Strafmaß positiv zu beeinflussen.

Der Verdacht einer Umweltstraftat

Dieser Begriff wird in Gewässerschutzverordnung sinngemäß wie folgt definiert:

Eine Umweltstraftat liegt dann vor, wenn durch eine die Einwirkung... das Gewässer nachhaltig in chemischer oder physikalischer Zusammensetzung verändert wird und diese Veränderung nachweislich auf den Verusacher zurückzuführen ist ,z.B.:

Allen Delikten gemein ist, dass die Wirkung langanhaltend zu beobachten ist, oder eine schleichende Vergiftung über einen langen Zeitraum erfolgt oder erfolgen könnte.

In diesen Fällen sind die Beamten verpflichtet, diesen Strafbestand anzuzeigen. Somit liegt hier keine RechtsgrundlagenOWI (Ordnungswidrigkeit) mehr vor, sonder der Verdacht einer Rechtsgrundlagen(Umwelt)Straftat - Die Folge: Die Staatsanwaltschaft beauftragt die Polizei mit der Ermittlung in diesen Fällen.

Kommt es zur Verhandlung und zu einer Verurteilung, so liegt eine Straftat nach §324 ff vor.

Ordnungswidrigkeit

Entscheidet der zuständige Beamte jedoch auf Ordnungswidrigkeit, so kann er ein Bußgeld verhängen.Mit der Zahlung des Bußgeldes, dessen Höhe meist in keiner Relation zum entstanden Schaden ist, ist der Verursacher meist besser bedient. Da die Sache somit nicht öffentlich wird, muss er auch keinen Imaggeverlust befürchten.Ausserdem zahlen die Vesicherungen bei eventuellen Regressansprüchen Dritter, da keine Straftat oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt...

Dies führt dazu, dass große Chemie- und Pharmaunternehmen meist schon ein Jahresbudget zur Begleichung von OWI-Geldern in die Jahreskalkulation aufnehmen. Die Presseabteilungen sind außerdem angehalten, jeden Unfall von vorneherein als kleine Störung ohne Gefährdungspotential zu erklären - während der ermittelnde Beamte bei ner Tasse Kaffe die Höhe des Bußgeldes festlegt.(Anmerkung: Dies ist eine Interpretation aus diversen Einzelfällen in der Vergangenheit)

Bei einer Straftat jedoch wird die verhängte Strafe - meist in Form von Haftstrafen für die Verantwortlichen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen - der Allgemeinheit nicht zugute kommen, mit dem Ableisten der Strafe sind die Verursacher strafrechtlich aus dem Schneider. Zivilrechtlich gegen den Verursacher vorzugehen, um Einsatzkosten der Rettungskräfte und Schadenersatzforderungen durchzusetzen, führt in vielen Fällen nicht zum gewünschten Erfolg - Sitz der Verursacher im Gefängnis oder führte die Strafe zum wirtschaftlichen Ruin des Betriebes, ist auch zivilrechtlich der Schaden, bzw. die Regulierung des Schadens nicht mehr einklagbar.

Somit ist diese "Praxis" zwar im gesellschaftlichen Sinn unmoralisch, dient aber letztlich doch der Allgemeinheit wieder, da zumindest nach Verursacherprinzp ein Teil der Kosten für die Allgemeinheit wieder zurückgeholt wird

Folgen für das eigene Handeln

Trotz dieser als relative Narrenfreiheit anmutenden Praxis: Auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften muss jeder Vorgesetzte peinlich genau bedacht sein - denn das Unternehmen wird in jedem Fall versuchen, die Verantwortung nachweislich dem direkten Vorgesetzten der Abteilung, in der dieses Delikt passierte, zuzuschreiben. Und von der persönlichen Haftung vor dem Strafgesetzbuch schützt auch keine Betriebsversicherung.

Somit ist die Handlungsgrundlage klar umrissen: Durch konsequente Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter muss das Risiko minimiert werden, bei Erfolg eines Vergehens oder dessen Erkennen muss konsequent eine mögliche Ausweitung des Schadens nach eigenem Ermessen im Rahmen der eigenen Möglichkeiten vermieden werden.

Denn sind die Mitarbeiter entsprechend unterrichtet - und schütten trotzdem Öl in die Kanalisation - können diese Mitarbeiter selbst und unmittelbar zur Rechenschaft gezogen werden.

Erfolgt eine Handlung zur Eindämmung eines möglichen Umweltschadens erkennbar und zeitlich unmittelbar, so wächst die Chance, das Strafmass herabzusetzen, größeren Schaden von Mensch und Natur abzuwenden und mit einem blauen Auge davonzukommen.

Bei Personenschäden ist natürlich ein Extremfall eingetreten - um eine Ermittlung der Strafverfolgungsbehörde wird dann keiner herumkommen - aber auch hier gilt: sind alle erdenklichen Maßnahmen zur Vermeidung des Unglücks getroffen worden, so ist auch hier mit einer Einstellung des Verfahrens zu rechnen.

Also sollte die oberste Regel lauten: Verantwortungsvoll handeln und die Eigenverantwortung der Mitarbeiter stärken.

Im folgenden Abschnitt ein Auszug aus dem StGB bezüglich umweltstrafrechtlicher Aspekte

§ 324a Bodenverunreinigung
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

  1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
  2. in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 325 Luftverunreinigung
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt ein Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die geeignet sind,

  1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
  2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

§ 325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge.

§ 326 Umweltgefährdende Abfallbeseitigung
(1) Wer unbefugt Abfälle, die

  1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
  2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind,
  3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
  4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
    1. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
    2. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
    außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
  1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
  2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

§ 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

  1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
  2. eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
  2. eine genehmigungsbedürftige oder anzeigepflichtige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder
  3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfallgesetzes,
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
  1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.