Ein paar einleitende Worte zu diesen Rechtsgrundlagen: Alle hier dargelegten Regelungen entsprechen meinem Kenntnisstand über die Rechtslage zur Zeit der Erstellung dieses Dokumentes und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit!
Auch habe ich bereits Kritik eines Rechtsanwaltes eingeheimst, die Darstellung (insbesondere die Kommentierung) sei in einigen Punkten kritisch oder zweifelhaft - Das mag durchaus stimmen, aber hier versucht ein Nichtjurist anderen Nichtjuristen einige wichtige Rechtsvorschriften, die man als Arbeitnehmer und Vorgesetzter kennen und beherzigen sollte, näher zu bringen. Wie vor jedem deutschen Gericht ist die Auslegung dieser Gesetze nicht absolut objektiv, sondern im Einzelfall von der Ansicht und Ausprägung des Richters abhängig. Daher sind Kommentare oder mögliche Auswirkung dieser Regelungen auf die Praxis auch hier von meiner persönlichen Auslegung (und meinem Verständnis) abhängig. Keinesfalls kann man von einem normalen Mitglied dieser Gesellschaft erwarten, alle Regelungen der Gesetzbücher und Handlungsvorschriften zu kennen und juristisch korrekt zu interpretieren!
Somit ist der Anspruch dieser Seiten als ein kleiner Ausschnitt wichtiger Vorschriften und Einleitung in diese zu verstehen.
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ordentliche Gerichtsbarkeit |
Außerordentliche Gerichtsbarkeit
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Ebene / Instanzen |
Zivilgericht |
Strafgericht |
Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Arbeitsgerichtsbarkeit |
Sozialgerichtsbarkeit |
Finanzgerichtsbarkeit |
Bund |
Bundesgerichtshof (Karlsruhe)
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Bundesverwaltungsgericht (Erfurt) |
Bundesarbeitsgericht (Kassel) |
Bundessozial-gericht |
Bundesfinanz-hof (München)
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Revision |
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Land |
Oberlandesgericht
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Oberverwaltungsgericht |
Landesarbeitsgericht |
Landessozialgericht |
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Berufung |
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Region |
Landgericht / Amtsgericht |
Verwaltungsgericht |
Arbeitsgericht |
Sozialgericht |
Finanzgericht |
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Gebrauchs-anleitung |
Zivilprozess-ordnung |
Strafprozessordnung (StPO) |
Verwaltungs-gerichts-ordnung (VwGO) |
Arbeitsgerichts-ordnung (ArbGO) |
Sozialgerichts-ordnung (SozGO) |
Finanzgerichts-ordnung (FinGO) |
Art des Rechtsstreits |
Zivilklage (BGB / HGB) |
Strafbare Handlung (StGB) |
Streitigkeiten
mit Verwaltungsbehörden |
individuelles und kollektives Arbeitsrecht |
Sozialversich-erungsrecht |
mit Finanzbe-hörden |
Außer-gerichtliche Einigungsstelle |
Schieds-mann |
Staats-anwalt ®(Pflicht-bindung des Ermessens) |
Nächsthöhere Verwaltungs-behörde® Widerspruchs-bescheid |
Einigungsstelle (bei kollektivem Arbeitsrecht) |
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Kläger - Beklagter |
Staatsanwalt -Angeklagter |
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Den Gerichten übergeordnet existieren die Landesverfassungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht, deren Entscheidungen Gesetzescharakter haben und in sogenannten Grundsatzurteilen / -entscheidungen als Auslegungsmaßstab der Gesetze und Verordnungen münden
Sanktionen werden in der Regel von der Gesellschaft und anderen Organisationen für den Fall der Mißachtung der aufgestellten Regelungen und Gesetze / Satzungen ausgesprochen. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Abschreckung gegen Umgehung und Verletzung des Regelwerkes, dass die Gesellschaft als notwendig erachtet, mit größtmöglichem Freiraum ohne weitgehende Einschränkung der Rechte Dritter zusammenzuleben
Man unterscheidet im Rechtssystem der BRD zwischen zwei grundsätzlichen Arten der Verstöße gegen geltendes Recht: Der Ordnungswidrigkeit und der Straftat.
sind alle Verstöße gegen Satzungen und Gesetze, die institualisierende Gemeinschaft als nicht schwerwiegend im Sinne einer Straftat ansieht, obwohl die Sanktionen auch hierbei sehr weitreichend sind.
Der Vorteil in der Ordnungswidrigkeit ist ein festgesetzter Sanktionskatalog, den Ordnungsstrafen und Bußgeldern, die ohne Gerichtsverhandlung von den Exekutivinstitutionen ausgesprochen und vollstreckt werden können.
Hierzu zählen beispielsweise: Verkehrsdelikte wie Falschparken ( Ordnungsamt, Politesse) Geschwindigkeitsüberschreitung und Mißachtung einiger Vorfahrtsund anderer Verkehrsregeln ( Polizei), Vergehen gegen das Ladenschlussgesetz, Mißachtung von Jugendschutzgesetz, Verstöße gegen die Auflagen der Kammern und Handelskammern, Minderschwere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ( Ruhestörung)
sind alle Verstöße gegen Gesetze, die so schwerwiegend sind, dass Leib, Leben, Eigentum und Unverletzlichkeit der Grundrechte bedroht sind. Diese werden automatisch vom Staat in seiner Funktion als Ordnungskraft mit Hilfe der Staatsanwaltschaft verfolgt, oder aber nach Untersuchung durch die Polizei bei Anzeigen von Bürgern verfolgt.
Zwangsläufig kommt es dann zu einer Verhandlung, in deren Verlauf das Verfahren eingestellt oder ein Urteil gesprochen wird.
Im Unterschied zu Ordnungswidrigkeiten werden Delikte, die den Straftatbestand erfüllen, im Polizeilichen Führungszeugnis aktenkundig und sind eine lange Zeit untilgbar - man gilt als vorbestraft ( siehe auch: persönliche Eignung im AEVO-Teil)
Kapitaldelikte sind niemals Ordnungswidrigkeiten! Hierzu zählen Diebstahl, Betrug, Körperverletzung und Mord / Tötung
Entscheidend bei der Beurteilung, ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, sind die vom Gesetzgeber vorgelegten Handlungsanweisungen für die Ordnungskräfte. Neben dem Bussgeldkatalog und der Liste der Ordnungswidrigkeiten im Gesetzbuch spielen auch die Folgen der Handlung eine Rolle
Der Unterschied zwischen Vorsatz und (grober) Fahrlässigkeit spielt letztendlich bei der Bemessung der Straftat eine entscheidende Rolle
Die Grenzen sind fließend und unterliegen dem Ermessen des Richters.( => Pflichtbindung des Ermessens)
Das Arbeitsrecht unterteilt sich in kollektives und individuelles Arbeitsrecht, siehe AEVO
Wichtig für ein faktisches Arbeitsverhältnis ist ein Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, welcher eine "gegenseitige einvernehmliche Willensentscheidung beider Vertragspartner" ist. Sie ist an keine Form gebunden, d.h. ein mündlicher Vertrag ist ebenso rechtsbindend wie ein schriftlicher.
Er ( der Arbeitsvertrag ) ist ein Dienstvertrag und begründet ein Schuldverhältnis, wobei der eine zur Erbringen einer Arbeitsleistung, der andere Teil zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet wird
Die natürliche oder Juristische Person des Arbeitgebers muss voll geschäftsfähig sein, während der AN auch minderjährig ( 14J) sein kann, wenn eine Einverständniserklärung des Ges. Vertreters vorliegt
Arbeitgeber |
Arbeitnehmer |
Vergütung der erbrachten Leistung |
Erbringung einer Arbeitsleistung |
Fürsorgepflicht
: Schutz an Leib und Leben |
Treuepflicht :
Schweigepflicht |
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Der Arbeitgeber trägt alle mit der Erbringung des Unternehmensziel verbundenen Risiken. Somit muss er auch die gesetzliche Unfallversicherung alleine tragen.
Grundsätzlich jedoch haften AN und AG für die mit der Ausführung einer Arbeit entstandenen Schäden, wobei jedoch dem Unternehmer das größere Risiko auferlegt wird - abweichend hiervon wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den AN dieser in Regreß genommen.
Primär haftet der AG!
Man unterscheidet zwischen Aufhebungsvertrag, bei dem beide Partner in gegenseitiger freien Willenserklärung den ebenso geschlossenen Vertrag wieder aufheben, und damit das Schuldverhältnis beenden, und der Kündigung, die einseitig von einer der beiden Seiten ausgesprochen wird (=> einseitige Willenserklärung) und von der anderen Seite empfangen werden muss.
Befristet Arbeitsverhältnisse bedürfen am Ende ihrer Laufzeit keine Aufhebung, sie enden automatisch
Automatisch endet das Arbeitsverhältnis auch mit dem Tod des AN, nicht jedoch durch den Tod des AG, da dessen Erben die Verträge übernehmen müssen - letztlich ist das Unternehmen der Vertragspartner.
Erlischt eine Firma durch Konkurs oder Liquidation, so ist der Konkursverwalter gezwungen eine fristgerechte Kündigung auszusprechen.
Sie ist nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtswirksam:
Ein schwerer Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht, Betrug, Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte, Vorsätzliche Schädigung und Sachbeschädigung, beharrliches Fehlverhalten
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis bis zur Frist ist den Seiten nicht zumutbar auch nach reiflicher Abwägung aller Belange und Interessen
Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgen
Besonders in Hinblick auf permanente Verstöße sei die Pflicht zur Abmahnung seitens des AG genannt, wobei mindestens zwei Abmahnungen innerhalb eines Halbjahres vorliegen müssen, und er letzte Grund nicht länger als zwei Woche zurückliegt
Hierbei ist entscheidend, dass zur rechtswirksamen Aufhebung des Arbeitsvertrages zum eine die Einhaltung der Fristen, zum anderen die soziale Ausgewogenheit beachtet werden
Fristen: Grundsätzlich dürfen Kündigungsfristen für den AN auch vertraglich nicht höher angesetzt sein, als die das AG. diese ist gesetzlich 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (Abrechnungszeitraum)
Einseitig verlängert sich die Frist zu Gunsten des AN, wenn er länger als 2 Jahre und ab Vollendung des 25. Lebensjahres beschäftigt war, wie folgt:
2 J | 1 Monat zum Monatsende |
5 J | 2 Monate zum Monatsende |
8 J | 3 Monate |
10 J | 4 Monate |
12 J | 5 Monate |
15 J | 6 Monate |
20 J | 7 Monate |
Der Tag der Zustellung fließt nicht in die Frist ein, verspätet zugestellte Kündigungen verlängern die Frist bis zum nächstmöglichen Termin (also meist 1 Monat)
Einen allgemeinen Kündigungsschutz haben AN unter folgender Voraussetzung:
Weiterhin gilt: die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, also keinesfalls eine Benachteiligung wegen anderer als sachlichen Gründe sein. diese sind:
Liegen diese Gründe vor. muss noch eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten stattfinden (Familienvater, Häuslebauer, Behindert, Alt, schwer vermittelbar sind Schutzgründe)
Die drei Gesichtspunkte hierfür sind:
Dieser ist Personengruppen gebunden und umfasst besondere Regelungen zum Schutz sozial benachteiligter oder besonders behinderter Personen:
Auszubildende: dürfen nach der Probezeit nur außerordentlich nach schwerer Verfehlung gekündigt werden
Schwerbehinderte: können sowohl ordentlich als auch außerordentlich nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden
Schwangere und Wöchnerinnen ( bis 4 Monate nach Entbindung) : dürfen nicht gekündigt werden, es sei denn, die oberste Landesbehörde stimmt zu...
Erwerbstätige Mütter und Väter: dürfen bis zum vollendeten 10. Lebensmonat des Kindes im Erziehungsurlaub gekündigt werden.
Wehrpflichtige und Zivis müssen freigestellt werden
leitet sich aus dem Grundgesetz (Koalitionsfreiheit) und dem BGB ab.
Tarifverträge enthalten einen schuldrechtlichen und eine normativen Teil, wobei der Normative Teil den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, rechtliche Fragen und Verhältnisse, Geltungsbereich und Dauer enthält, während der schuldrechtliche Teil die Recht und Pflichten regelt
Im Normativen Teil sind die für den AN interessanten Teile zu finden ( Lohnhöhe, Urlaubsanspruch, Betriebsnormen, Beendigunsnormen, betriebsverfassungsrechtliche und Zuständigkeitsnormen)
Kommt ein Tarifvertrag nicht durch Verhandlung zustande, so bleibt den Vertragsparteien das Mittel des Arbeitskampfes ( Streik und Aussperrung) Für die Dauer der Gültigkeit und der Verhandlungen ist die Friedenspflicht zu wahren.
Tarifverträge sind jederzeit von einer Seite kündbar und enden erst mit dem Abschluß eines neuen Vertrages.
Das recht auf körperliche Unversehrtheit ist bereits im Grundgesetz verankert
Darauf basiert die Verpflichtung des Gesetzgebers, Regelungen zu schaffen, die dem Menschsein der Industrie und Dienstleistung ein hohes Maß an Sicherheit gewährt.
Hierzu zählen:
Arbeitsschutz: Ziel ist die Schaffung eine Sicherheit, bei der eine Gefährdung des Menschen am Arbeitsplatz nicht mehr gegeben ist
Gesundheitsschutz: Die Vermeidung von langfristigen Gefährdungen des Menschen ( MAK - Werte)
Nachbarschaftsschutz: Vermeidung von unbilligen Härten für Anwohner durch ein Gewerbe
Umweltschutz: Schutz der Umwelt, in der wir leben
hier werden alle Fragen der Fünf Sozialversicherungen geregelt.
Gegliedert ist es in elf Teile:
Hier ist das Prinzip der Sozialstaatlichkeit eingeflossen und verankert. Es ist das Regelwerk, dass es Menschen ermöglicht, auch in Notlagen und Sonderfällen noch human leben zu können
Sinn ist es, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch eine vernünftige Regelung der Arbeitszeiten zu schützen.
Der Umweltschutz hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Somit rücken auch Verstöße gegen das Umweltrecht mehr und mehr in das Interesse der Öffentlichkeit.
Es unterteilt sich in verschiedene Gesetze und Verordnungen:
Bundesimmissionsschutzgesetz
Hier werden die Grenzwerte für die Luftverschmutzung, die Strahlung, Lärm und neuerdings auch elektromagnetische Emission festgesetzt
Gewässerschutzgesetz
Vorschriften zur Entnahme von Wasser und die Rückleitung von Brauchwasser in öffentliche Gewässer, die Menge der eingeleiteten Abwässer und den Grad ihrer Verschmutzung.
Wichtig hierbei: Eine Ordnungswidrigkeit ist dann (noch) gegeben, wenn das Gewässer nicht "nachhaltig in Form, chemischer oder biologischer Zusammensetzung durch Maßnahmen (...)verändert wurde"
Dieses Gebot der Nachhaltigkeit in der Auswirkung macht es so schwierig, Umweltdelikte zu verfolgen, da der Nachweis der Langfristigkeit natürlich auch langfristig ist und kausale Zusammenhänge verschwimmen können.
Straftaten im Umweltrechtlichen Sinne sind bei folgenden Punkten gegeben:
Die Mitbestimmung gilt für Kapitalgesellschaften mit mehr als 1000 Mitarbeitern und ist im Montanmitbestimmungsrecht von 1951, im Betriebsverfassungsgesetz von 1952 (weniger als 2000 Mitarbeiter) und im Mitbestimmungsgesetz (mehr als 200 Mitarbeiter) von 1976 geregelt.
Sie bestimmt, dass ein Teil der Sitze im Aufsichtsrat fest den Arbeitnehmervertretern zusteht.
Die Wahl eines Betriebsrates ist das Recht der Arbeitnehmer. Ob sie dieses wahrnehmen, ist ihre eigene Entscheidung!
Bei einer Zahl von 5
bis 20 wahlberechtigten Mitarbeitern ist en Betriebsobmann wählbar,
bei 21 bis 50 ein Betriebsrast mit drei Mitgliedern.
Ab 51
Mitarbeitern richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach
der absoluten Zahl der Belegschaft, nicht mehr nach Wahlberechtigten.
Die Wahl findet alle 4 Jahre statt, ist geheim und von der Belegschaft durchzuführen. Das Wahlkomitee ist vom Betriebsrat unabhängig. Der Arbeitgeber darf keinen Einfluß auf die Wahl, die während der Arbeitszeit stattfindet, nehmen, er trägt die Kosten.
Gibt es mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu wählen.
Die Ausübung der Betriebsratsmitgliedschaft geschieht ehrenamtlich, Zuwendungen aufgrund der Tätigkeit sind unzulässig ( Korruptionsmissbrauch)
Für die Ausübung der Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes ist der AN für diese Zeit von seinen Arbeitsaufgaben freizustellen, wenn dies in seiner Sicht notwendiger Zeitaufwand ist. Ab einer bestimmten Zahl von Mitgliedern ist es notwendig, einen Mitarbeiter gänzlich freizustellen, damit dieser die Aufgaben und Pflichten des Betriebsrates ausüben kann ( Vollzeitjob).
Der Betriebsrat unterliegt der Schweigepflicht den Mitarbeitern und der Geschäftsleitung gegenüber.
Betriebsratsmitglieder
unterliegen eine besonderen Kündigungsschutz, der ordentliche
Kündigungen während und bis 12 Monate nach Ende der
Betriebsratsmitgliedschaft verbietet.
Außerordentliche
Kündigungen sind nur in ganz schweren Ausnahmefällen
zulässig und bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates oder
des Arbeitsgerichtes.
Betriebsversammlungen sind regelmäßig ( bis 1 mal vierteljährlich) durchzuführen und sind vom Betriebsrat einzuberufen. Der AG muss seine Zustimmung geben, er kann nur auf die Zeit einwirken, zu welchem Datum es stattfindet
Außerordentliche Versammlungen sind auf Antrag von 25% der Wahlberechtigten, oder von der Unternehmensleitung zu beantragen.
Versammlungen dienen der Information der Belegschaft; sie sind keine Wahlveranstaltungen.
Ein Betriebsrat hat die Interessen beider Parteien zu wahren und abzuschätzen. Die Betriebsbelange müssen genauso berücksichtigt werden, wie die Wünsche des einzelnen AN.
Daher kann ein Betriebsrat nur dann effektiv arbeiten, wenn er in Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung agiert, sich kooperativ verhält und notfalls auch die Belange des Arbeitgebers verteidigt.
Wenn diese Kooperation funktioniert, ist das Erreichen von Zielen zu Gunsten der Belegschaft einfacher, in manchen Fällen sogar erst möglich. Umgekehrt ist es auch im Interesse des Unternehmens, den Betriebsrat und damit fast immer auch die Belegschaft nicht als Gegner zu haben.
Der Betriebsrat hat weitreichend Mitwirkungsrechte. Die Art der Mitwirkung reicht vom Informationsrecht ( Anhörung) über Mitwirkung bis hin zu Mitbestimmung in einzelnen Fragen
Mitwirkungsrechte hat der Betriebsrat insbesondere bei der Ausarbeitung der personellen Auswahlkriterien, der Auswahl der Kündigungen, bei der Wahl der Ausbilder und bei einigen wirtschaftlichen Entscheidungen.
Mitbestimmungsrecht hat er bei der Auflistung der Arbeitsbedingungen, der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes, bei der innerbetrieblichen Stellenausschreibung, etc..
Bei Kündigungen und Änderungen der Arbeitsbedingungen muss er gehört werden, um dies rechtsgültig zu machen.
Der Betriebsrat hat also entscheidenden Einfluß auf personelle und organisatorische Fragen, zudem ist er der Verhandlungspartner für Betriebsvereinbarungen und Tarifverhandlungen - ohne ihn kommt eine Einigung nicht zustande.
Beteiligungsrecht hat er unter anderem bei der Betriebsänderung, der Kapazitätsänderung, dem Sozialplan, den Arbeitszeiten ( Lage der Pause, Anfang und Ende)
Kommt in Fragen der Mitbestimmbaren und beteiligungrechtbaren Fragen keine Einigung zu Stande, so ist die Einigungsstelle anzurufen.
Die dort gefassten Beschlüsse sind rechtsverbindlich für beide Seiten, d.h. Sie ersetzen eine Betriebsvereinbarung oder schaffen einen Kompromiß, den beide Seiten akzeptieren müssen.
Betriebsvereinbarungen zählen zum kollektiven Arbeitsrecht. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf den Betrieb, für den sie abgeschlossen wurden uns in dem Zeitraum, für den sie abgeschlossen wurden oder durch eine neue ersetzt werden.
Alle Betriebsvereinbarungen haben sich den Regelungen des Arbeitsrechtes und der Tarifverträge unterzuordnen, d.h. die Regelungen dürfen zwar günstiger für den AN sein, aber nicht schlechter; weiterhin darf geltendes Recht nicht außer Kraft gesetzt werden.
Als Kollektivvertrag ist eine solche Vereinbarung verbindlich für beide Seiten und in einer Urkunde von beiden Seiten zu unterzeichnen. Weiterhin sind Verstöße und Verletzungen der Regelungen einklagbar.
Betriebsvereinbarungen kommen zustande als: freiwillige Vereinbarung (§88 BetrVG), erzwingbare Vereinbarung auf beiderseitigen Einverständnis oder erzwingbar auf Grund des Beschlusses eine Einigungsstelle.
Verantwortlich in Fragen der Sicherheit sein heißt immer, Antworten geben zu können auf erhobene Vorwürfe. Andererseits ist es notwendig, die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren, da Verantwortung immer auch Fürsorgepflicht heißt.
Der Unternehmer ist verantwortlich für seine Unternehmung. Da er aber durch Größe und Struktur zwangsläufig nicht mehr alle Bereiche kontrollieren kann, ist er berechtigt, in Fragen der Sicherheit sogar verpflichtet, diesen Verantwortungsbereich zu delegieren.
Die Form ist nicht vorgeschrieben, jedoch verlangt die BG im Rahmen der UVVen eine schriftliche Bestätigung für den Sicherheitsbeauftragten.
Der Vorgesetzte / Meiste ist Delegationsträger, d.h. er trägt einen Teil der Verantwortung des Unternehmers mit.
Dies gilt auch für den Bereich der Arbeitssicherheit und der Einhaltung der UVVen sowie für den Umweltschutz. Da sich keiner der Verantwortung entziehen kann, muss man lernen, mit dieser Verantwortung umzugehen.
Die Verantwortung ist genau wie der Entscheidungsweg hierarchisch von oben nach unten aufgebaut. Somit geht immer ein Teil der Verantwortung auf die Untergeordneten Stufen über.
Allein der Sicherheitsingenieur, der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft sind neben der Hierarchie angegliedert, d.h. sie haben beratende Funktion, ohne Entscheidungsträger zu sein. Damit entfällt auch die Verantwortung, nicht jedoch die Sorgfaltspflicht.
Obwohl in der Hierarchie ganz unten, ist der Mitarbeiter nicht gänzlich von der Verantwortung für sein handeln befreit.
Einen Mitarbeiter ohne Eigenverantwortung gibt es nicht !
Diese Verantwortung drückt sich allein schon durch die Tatsache aus, dass berufliche Kompetenz immer im Verbund mit Verantwortungsgefühl steht. Zudem muss der Mitarbeiter nach seinen Fähigkeiten Sorge tragen, sich und andere nicht zu gefährden.
Damit aber der Mitarbeiter diese Verantwortung auch tragen kann, bedarf er der Führung und Einarbeitung durch den Meister, der durch Schulung und Aufmerksamkeit Mißstände erkennen und beseitigen lassen will.
Verstöße gegen die UVV sind Ordnungswidrigkeiten, geahndet mit bis zu 20.000,- Wurde zudem ein Straftatbestand nach dem StGB erfüllt, ist eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft zwingend vorgeschrieben.
Unabhängig hiervon können sich noch zivilrechtliche Konsequenzen ergeben, dann nämlich, wenn ein Dritter einen finanziellen Ausgleich für Schädigungen einklagt.
Das selbe gilt für Verstöße gegen das BlmSchG, Umweltrecht, Wassersatzungen, ...
Die Aufgaben der Überwachung erstrecken sich im Bereich des technischen Arbeitsschutz auf:
im Bereich des sozialen Arbeitsschutz auf:
Dabei haben sie die Befugnis:
Ziele des Amtes für Arbeitssicherheit ( Gewerbeaufsichtsamt) sind:
Hierbei spielen die BGVen (ehemals UVV) der Berufsgenossenschaften (BGen), VDE und DIN-Normen und europäische Richtlinien eine Rolle
Erweiterter Gesundheitsschutz der Mitarbeiter und (bei Gastronomie und Nahrungsmitteln) der Kundschaft.
Überwachung der Vorschriften für die Arbeitszeiten, den Jugend-, Frauen- und Mutterschutz
Ausbildungsordnung | Rahmenlehrpläne (Berufsschule) | Kultusministerkonferenz | ||
Ausbildungsrahmenplan | Kultusminister | |||
Ausbildungsplan: zeitlich und sinngemässer Ablauf der Ausbildung | Ausbilder | |||
individueller Ausbildungsplan |
Die
Ausbildungsordnung als Rahmenverordnung ist Bundesweit einheitlich
verfasst, die Rahmenlehrpläne, die diese Ausbildungsordnung
ausfüllen werden von den jeweiligen Kultusministern der Länder
im Rahmen der AO erlassen.
Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis für Vollkaufleute eines Amtsgerichtbezirkes und ist allgemein zugänglich und verbindlich. Es wird im Registergericht des Amtsgerichtes geführt und ständig durch Anzeigen aktualisiert.
Die Eintragungen können unterschiedlicher Rechtsnatur sein:
Rechtserzeugend, d.h. tritt erst durch die Eintragung ein z.B.:
§30 der Firmenschutz aller eingetragenen Unternehmungen
§2 die Kaufmannseigenschaft der Soll und Kannkaufleute
§6 die Rechtsform der Kapitalgesellschaften
§172 die beschränkte Haftung des Kommanditisten
Rechtsbezeugend, d.h. die Rechtswirksamkeit besteht schon vor der Eintragung, sie wird nur bestätigt, z.B.:
§1 die Kaufmannseigenschaft der Mußkaufleute
§53 die
Rechtsstellung des Prokuristen
die Rechtsform der
Personengesellschaft
Anmeldung und Eintragung
Öffentlichkeit
Veröffentlichung
erfolgt im Bundesanzeiger und mindestens einem Blatt im Amtsgerichtbezirk, bei jährlicher Aktualisierung ( sog. Amtsblatt)