Eine Einführung in die Gefahrgutverordnung
Was ist Gefahrgut? |
Der Gefahrgutbeauftragte hat einen Sinn! Diesen Sinn erkennt man allein darin, dass auf unseren Strassen Jahr für Jahr Gefahrgüter in großen Mengen transportiert werden, ohne dass es zu Unfällen oder gar Katastrophen kommt.
Dieser Umstand liegt in der Arbeit der Gefahrgutbeauftragten begründet, die durch ihre Erfahrung, ihr Wissen und das nötige Handwerkszeug stets um eine Erhöhung der Sicherheit bemüht sind.
Der Autor bemüht sich mit dieser Seite ein Forum für Beauftragte und Fahrer, Transporteure und Lagerverwalter, Meister und Mitarbeiter zu schaffen. Die Fülle an Informationen, die zu diesem Thema in Umlauf sind, mag ausreichend für diejenigen sein, die dieses Metier verstehen. Dem Laien aber, der voller Interesse an diesem Thema einen Einblick sucht, ist mit den üblichen Mitteln meist völlig überfordert.
An diese "Laien" sollte sich den auch diese Seite wenden.
In diesem Zusammenhang suche ich noch Gefahrgutbeauftragte, die ihr Wissen veröffentlichen wollen, oder aber ihre bereits veröffentlichten Artikel hier präsentieren wollen. |
Gefahrgut - gefährlich? |
Wen geht es etwas an? |
Das Vorschriftenwerk |
Aufbau der GGVS |
Wie läuft der Transport? |
Was passiert bei Unfällen? |
Es sind Stoffe, Gegenstände und Gemische, von denen bei Unfällen (im Betrieb oder auf dem Transport), bei unsachgemäßer und unvorsichtiger Behandlung oder bei fehlerhafter Lagerung Gefahren für Leben, Gesundheit und Material ausgehen können.
Dies ist der Fall bei
- Sprengstoffen, Munition und Feuerwerkskörpern [Klasse 1]
- Gasen und Gasgemischen (z.B Druckgasbehälter - auch Spraydosen) [Klasse 2]
- entzündbaren flüssigen und festen Stoffen und Gemischen [Klasse 3 und 4.1]
- selbstentzündlichen Stoffen [Klasse 4.2]
- Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln [Klasse 4.3]
- entzündend (oxydierend, bzw. brandfördernd) wirkenden Stoffen und organischen Peroxiden [Klasse 5.1 und 5.2]
- giftigen (toxischen) Stoffen [Klasse 6.1]
- ansteckungsgefährlichen (infektiösen) Stoffen [Klasse 6.2]
- radioaktiven Stoffen (Stichwort: Castorbehälter) [Klasse 7]
- ätzenden Stoffen [Klasse 8]
- wasser- und umweltgefährdenden Stoffen (hierzu sei auf die Regelungen des Gewässerschutzgesetzes hingewiesen) [Klasse 9]
Nach Art der Gefährdung werden diese Stoffe entsprechenden Gefahrstoffklassen zugeordnet. Diese Klassifizierung richtet sich nach den Vorgaben des ADR, deren Übersetzung und Umsetzung europaweit gültig ist und in Deutschland in der GGVS, GGVE etc... zu finden ist.
Diese Klasseneinteilung entspricht in der Reihenfolge den o.g. Gefahren:
- Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv
- Klasse 2 Gase
- Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
- Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
- Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
- Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden
- Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
- Klasse 5.2 Organische Peroxide
- Klasse 6.1 Giftige Stoffe
- Klasse 6.2 Ansteckungsgefährdende Stoffe
- Klasse 7 Radioaktive Stoffe
- Klasse 8 Ätzende Stoffe
- Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
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WELCHE GEFAHREN KÖNNEN VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN AUSGEHEN?
Gefährliche Güter können zu Explosionen führen. Explosionen können sich ereignen mit Sprengstoffen und Munition sowie mit brennbaren Flüssigkeiten, Dämpfen, Stäuben oder Gasen, wenn diese mit Luft vermischt werden.
Oder die Güter sind hochentzündlich und können durch den kleinsten Anlass entflammt werden.
Es gibt Stoffe, denen ist nicht anzusehen, dass eine Berührung ungeschützt schwere gesundheitliche Schäden verursacht, oder Verätzungen der Haut und Atemwege. Selbst für Menschen äusserlich unschädliche Stoffe stellen eine Gefahr für Trinkwasser und Gewässer dar und können schwere Umweltschäden hervorrufen.
Radioaktivität ist nicht wahrnehmbar, aber die Folgen der Strahlung (genetische Schäden des Erbgutes aller Lebewesen, Erkrankung und Krebs) sind verhehrend.
Es gibt zahlreiche gefährliche Stoffe, von denen jeweils mehrere Gefahren ausgehen können. So kann z.B. ein entzündbarer Stoff auch giftige und/oder ätzende Eigenschaften haben. Man unterscheidet in solchen Fällen zwischen Hauptgefahr (Primärgefahr) und Nebengefahren (Sekundärgefahren).
Die nachfolgende Aufzählung enthält Informationen zu
Entzündbar sind Stoffe, die z.B. durch heiße Oberflächen (Auspuffrohr), Funken oder offene Flammen (angezündetes Streichholz, brennende Kerze, angebrannte Zigarette) entzündet werden können und dann weiterbrennen oder weiterglimmen. Ein Funken kann beispielsweise beim Ein- oder Ausschalten einer elektrischen Lampe oder eines elektrischen Gerätes, das nicht in explosionsgeschützter Ausführung hergestellt ist, entstehen, aber auch beim Schlagen mit einem Hammer oder Schraubenschlüssel auf Metall.
Beispiele für entzündbare Stoffe:
· Benzin,
· Heizöl,
· Dieselkraftstoff,
· Schwefel in geschmolzenem Zustand,
· brennbare Gase.
Selbstentzündlich sind Stoffe die sich ohne äußere Flammeneinwirkung erhitzen und schließlich entzünden können.
Beispiele für selbstentzündliche Stoffe:
· Weißer oder gelber Phosphor,
· Aluminiumstaub.
· Holzstaub
Auch ölige Putzlappen oder Putzwolle können sich durch chemische Zersetzung selbst entzünden.
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Bestimmte Stoffe können bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft entzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln. Diese Gase können durch heiße Oberflächen, Funken oder offene Flammen entzündet werden.
Beispiele für Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln:
· Kalium,
· Natrium.
Entzündend wirkende Stoffe geben bei Berührung mit anderen, insbesondere entzündbaren Stoffen, Sauerstoff in erheblicher Menge frei, so daß es zur Entzündung kommen kann.
Beispiele für entzündend wirkende Stoffe:
· Flüssige und komprimierte Luft
· Technischer Sauerstoff (z.B. Sauerstoffflaschen zum Schneidbrennen)
· Wasserstoffperoxid in wäßrigen Lösungen mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid,
· organische Peroxide
Giftige Stoffe können nach Einatmen, Verschlucken oder nach Berührung mit der Haut erhebliche Gesundheitsschäden oder den Tod verursachen.
Beispiele für giftige Stoffe:
· Chlorgas
· Phenol
· Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide)
· Farbe
· Arsen
· Quecksilber
Gesundheitsschädlich sind Stoffe, die geringere, aber doch zu beachtende Gesundheitsschäden hervorrufen.
Beispiele für gesundheitsschädliche Stoffe:
· Methylenchlond,
· Bariumoxid
Infektiöse (ansteckungsgefährliche) Stoffe
Infektiöse (ansteckungsgefährliche) Stoffe enthalten lebensfähige Mikroorganismen, von denen bekannt ist, daß sie Krankheiten bei Menschen und Tieren verursachen können.
Beispiele für infektiöse Stoffe:
· Blut,
· Eiter,
· Organismen mit neukombinierten Nukleinsäuren (genteschnisch verändert)
· An Tollwut erkrankte oder gestorbene Tiere
Ätzende Stoffe zerstören lebendes Gewebe (z.B. Haut) und greifen auch feste Stoffe (z.B. Metalle) an.
Beispiele für ätzende Stoffe:
· Schwefelsäure,
· Salzsäure,
· Natronlauge.
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Und was habe ich mit Gefahrgut zu tun?
Folgende Liste gibt in kurzer Form und beispielhaft Aufschluss darüber, das Gefahrgut in fast jedem Betrie der Industri und Handwerk zu finden ist. Füllt man diese Liste einmal aus und die Summe der Gewichte pro Jahr überschreitet 50.000 Kilogramm, so sollte man dringend Kontakt zu einem Gefahrgutbeauftragten aufnehmen!
Bezeichnung | vorhanden | Menge (in KG) pro Jahr |
Altöle | | |
Batterien, säuregefüllt, neu | | |
Batterien, voll, alt, Abfall, zur Entsorgung | | |
Batteriesäure, Kanister, voll | | |
Benzin- und Ölabscheiderinhalte | | |
Desinfektionsmittel, Behälter, leer, ungereinigt | | |
Dieselkraftstoff, für Baumaschinen, voll | | |
Dieselkraftstoff, leer | | |
Entwicklungsbäder, verbraucht, zur Entsorgung | | |
Fester Abfall mit entzündbaren Flüssigkeiten | | |
Gase in Flaschen oder in Spraydosen, verschiedene Inhalte, z.B.:
- Acetylengas, Flaschen, leer oder voll
- Propangas, Flaschen, voll oder leer
- Sauerstoff, Flaschen, voll oder leer
- Schutzgas, Flaschen, voll oder leer
- Gasfeuerzeuge als Werbeträger
- Spraydosen, Farben, Grundierung
- Spraydosen, Lacke
- Spraydosen, Reiniger
- Spraydosen, Rostlöser
- Spraydosen, versch., teilentleert, zur Entsorgung
| | |
Halogenhaltige Lösemittel (Tri, Per, ähnl.) | | |
Härtesalzbehälter, leer, ungereinigt | | |
Härtesalze, verschiedene, alt, zur Entsorgung | | |
Härtesalze, verschiedene, neu | | |
Laborchemikalien, Behälter, leer, ungereinigt | | |
Laborchemikalien, Behälter, voll | | |
Lacke, Farben | | |
Lacke, Farben, als Rest, flüssig in Behältern | | |
Lacke, Farben, fest (trocken) in Eimern und Dosen | | |
Lackverdünner | | |
Laugen, verschiedene, Behälter, leer, ungereinigt | | |
Laugen, verschiedene, Behälter, voll | | |
Leere, ungereinigte Behälter von Klebemitteln | | |
Leere, ungereinigte Säurebehälter von Batteriesäure | | |
Leere, ungereinigte Säuren-/Laugengefäße | | |
Leim-/ und Klebemittel, brennbar, entzündlich | | |
Lösemittel | | |
Lösemittelhaltiger Abfall (Lappen, Waschreste) | | |
Ölgetränkte Aufsaugmittel (Bindemittel) | | |
Putzlappen, verunreinigt, zur Reinigung | | |
Putzwolle, ölverunreinigt | | |
Säure-/ und/oder laugenhaltige Aufsaugmittel | | |
Säuren, verschiedene, Behälter, leer, ungereinigt | | |
Säuren, verschiedene, Behälter, voll | | |
Verunreinigte Lösemittel, flüssig (Pinselreiniger) | | |
Verunreinigte Lösemittel, pastös (Schlamm) | | |
Wie ist das Verkehrsaufkommen gefährlicher Gütern ?
Gefährliche Güter werden heute in unseren technisch orientierten Gesellschaft vielfältig genutzt. Sie werden zur Produktion von neuen Stoffen, in der Produktion selbst oder als Handelsprodukt benutzt oder entstehen als Abfallprodukt.
Der weltweite Handel mit gefährlichen Gütern und Abfallprodukten nimmt ständig zu. Allein in den Bundesrepublik Deutschland werden jährlich etwa 500 Millionen Tonnen Gefahrgüter befördert, davon im:
- Straßenverkehr etwa 320 Millionen Tonnen
- Eisenbahnverkehr etwa 60 Millionen Tonnen
- Binnenschiftsverkehr etwa 52 Millionen Tonnen
- Seeschiffsverkehr etwa 63 Millionen Tonnen
- Luftverkehr etwa 0,6 Millionen Tonnen
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Gefährliche Stoffe müssen sicher befördert werden, damit Menschen, Tiere, Umwelt und Sachen nicht gefährdet werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, bestehen eingehende Sicherheitsvorschriften. Sie regeln im wesentlichen,
- welche gefährlichen Güter befördert werden dürfen;
- wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet sein müssen;
- wie die Beförderungsmittel (z. B. Fahrzeuge, Tanks, Container) gebaut und ausgerüstet sein müssen sowie wann und wie sie zu prüfen sind;
- wie die Beförderungsmittel zu kennzeichnen sind;
- was bei der Be- und Entladung hinsichtlich der Verladeweise und Stauung sowie während der Beförderung zu beachten ist;
- wie das Personal, das gefährliche Güter befördert, zu schulen ist.
Solche Vorschriften bestehen nicht nur für Beförderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch für grenzüberschreitende Transporte. Es gibt sie für die einzelnen Verkehrsträger:
- Eisenbahn
- Straße
- Binnenschiffahrt
- Seeschiffahrt
- Luftfahrt
Diese Seiten enthalten in Auszügen die einzelnen Vorschriften. Sie sind im Bundesgesetzblatt verkündet. Auch jede Änderung dieser Vorschriften sind unverzüglich im Bundesanzeiger wiederzufinden. Die für den innerstaatlichen Bereich erlassenen Rechtsverordnungen beruhen auf dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975. Sie setzen weitgehend die internationalen Übereinkommen und/oder Empfehlungen für den grenzüberschreitenden Verkehr in deutsches Recht um.
Das Bundesverkehrsministerium gibt auf Anfrage Auskunft über Inhalt und Quellen der einzelnen Rechtsvorschriften für die einzelnen Verkehrsträger und/oder Regelungen.
Übersicht über die Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter
Alle Verkehrträger
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)
- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
Verkehrsträgerspezifische Verordnungen
- Straßenverkehr Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen, mit Anlage A und B, einschließlich ADR, Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
- Schienenverkehr Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE)
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen, mit Anlage, einschließlich RID. Ordnung für die internationale Eisenbahnförderung gefährlicher Güter (RID-Regeln).
- Binnenschiffsverkehr Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (GGVBinSch)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), mit Anlagen A und B (Gilt auch auf den übrigen Bundeswasserstraßen).
- Seeschiffsverkehr Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen mit IMDG-Code -deutsch.
- Luftverkehr Hier gelten internationale Vorschriften
- IATA-DGR
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr des Internationalen Verbandes der Luftfahrtgesellschaften (IATA).
- ICAO-TI
Technische Anweisungen für die Beförderung gefährlicher Güter in der Luft der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).
Außerdem gibt es eine Ausnahmeverordnung, zahlreiche Durchführungsrichtlinien und Technische Richtlinien. Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt, dem Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr, bekanntgegeben oder im Bundesanzeiger. Neben den speziell für den Transport gefährlicher Güter geschaffenen Vorschriften sind auch die übrigen gesetzlichen Bestimmungen, die sich mit gefährlichen Stoffen beschäftigen, zu beachten: das Wasserhaushaltsgesetz, Sprengstoffgesetz, Abfallgesetz, Gerätesicherheitsgesetz, Chemikaliengesetz, Atomgesetz,
Kriegswaffenkontrollgesetz, sowie die jeweiligen dazugehörenden Rechtsvorschriften.
Internationale und Nationale Vorschriften / Organisationen
- ADN
- Entwurf eines Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
- ADNR
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
- ADR
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
- ECE
- Economic Commission for Europe - Wirtschaftskommission für Europa
- ECOSOC
- Economic and Social Council - Wirtschafts- und Sozialrat der UNO
- EG
- Europäische Gemeinschaft
- GGVBinSch
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen (Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt)
- GGVE
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn)
- GGVL
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Gefahrgutverordnung Luft- in Vorbereitung)
- GGVS
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße)
- GGVSee
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
- IAEA
- International Atomic Energy Agency - Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
- IATA
- International Air Transport Association - Internationaler Verband der Luftfahrtgesellschaften
- IATA-DGR
- Dangerous Goods Regulations der IATA - Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der IATA
- ICAO
- International Civil Aviation Organization - Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
- ICAO-TI
- Technical lnstructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air - Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO
- IMDG-Code
- International Maritime Dangerous Goods Code - Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
- IMO
- International Maritime Organization - Internationale Seeschiffahrts-Organisation
- ITC
- Inland Transport Committee - Binnenverkehrsausschuß
- OCTI
- Office Central des Transports - lnternationaux Ferroviaires - Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr
- RID
- Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
- RID-F
- Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter (RID)
- UNO
- United Nations Organization - Vereinte Nationen
- ZKR
- Commission Centrale pour la Navigation du Rhin - Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
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Da der grösste Teil der Transporte gefährlicher Güter über die Strasse gehen, wollen wir uns an dieser Stelle kurz mit dem Aufbau / der Einteilung der Gefahrgut Verordnung Strasse (GGVS) beschäftigen.
Vorweg sei gesagt, dass anders als bei Gesetzen und Verordnungen üblich, die Einteilung nicht in Kapitel oder Paragraphen erfolgt. Vielmehr ist der Leitfaden hier über die Randnummern "Rn" zu finden, die in ihrer Struktur zunächst verwirrend erscheinen, aber letzlich einen logischen Zusammenhang darstellen.
Die "GGVS" besteht aus 3 wesentliche Teilen:
- Dem Gefahrgutgesetz, der gesetzlichen Ermächtigung die Eigentliche GGVS als Verordnung zu erlassen
- Der Gefahrgutrahmenverordnung GGRV, welche Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und spezielle für Deutschland geltende Vorschriften und Einschränkungen enthällt
- Der eigentlichen GGVS, welche seit 1997 nur noch eine Übersetzung des in ganz Westeuropa geltenden ADR ist.
Der ADR (die GGVS) besteht wiederum aus 2 Teilen:
- Dem Teil A, der die stofflichen Zuordnungen, Sondervorschriften für bestimmte Stoffe, Verpackungsvorschriften, die Beschreibung der Gefahrzettel und anderes enthält.
- Dem Teil B, der z.B. die Fahrzeugausstattung, Bau- und Betriebsvorschriften für Tankfahrzeuge und anderes enthält, was erst bei entsprechend großen Transporten für den Transporteur interesant wird.
Wichtig sind für den Gelegenheits-Gefahrgut-Versender folgende Quellen:
- §9 GGRV, der regelt, was welche Person bei einem Gefahrguttransport zu tun hat
- Rn (Randnummer) 2002 des ADR, die u.a. Angaben im Beförderungspapier regelt (Abs3), welcher Klasse ein Gefahrgut zuzuordnen ist, wenn es die Kriterien mehrerer Klassen erfüllt (Abs8),
- Die Stoffliste 1, die Gefahrgüter nach Namen sortiert enthält. (Vorsicht, englische oder Trivialbezeichnungen sind möglich)
- Die Einstufungskrieterien zu den einzelnen Klassen, wenn der Stoff nicht namentlich genannt ist, und somit ermittelt werden muß, ob der Stoff einer n.a.g.( nicht anderweitig genannt) Bezeichnung zugeordnet werden muß.
- Die Stoffliste 2, die nur n.a.g. Bezeichnungen sortiert nach Klassen (die wie unter 4 beschrieben ermittelt werden) enthält
- Die Stoffliste 3, die es ermöglicht anhand einer vorgegebenen UN-Nummer die korrekte Stoffbezeichnung zu ermitteln)
Der Teil A der ADR gliedert sich in folgende Randnummern:
- 2000 ff: Allgemeine Vorschriften
- 2100 ff: Vorschriften zur Klasse 1
- 2200 ff: Vorschriften zur Klasse 2
- 2300 ff: Vorschriften zur Klasse 3
- 2400 ff: Vorschriften zur Klasse 4.1
- 2430 ff: Vorschriften zur Klasse 4.2
- 2470 ff: Vorschriften zur Klasse 4.3
- 2500 ff: Vorschriften zur Klasse 5.1
- 2550 ff: Vorschriften zur Klasse 5.2
- 2600 ff: Vorschriften zur Klasse 6.1
- 2650 ff: Vorschriften zur Klasse 6.2
- 2700 ff: Vorschriften zur Klasse 7
- 2800 ff: Vorschriften zur Klasse 8
- 2900 ff: Vorschriften zur Klasse 9
In 9 von den 13 Klassen der ADR tritt die gleiche Systematik auf:
(Ausnahmen: bei den Klassen 1, 2, 5.2, und 7 sind den Besonderheiten dieser Klassen berücksichtigt)
- Rn 2X00: Kriterien zur Zuordnung in die betreffende Klasse
- Rn 2X01: Stoffaufzählung
- Rn 2X01a: Kleinmengenregelung, falls vorhanden
- Rn 2X02: Verpackungsvorschriften
- Rn 2X03: besondere Verpackungsvorschriften
- Rn 2X04:
- Rn 2X05:
- Rn 2X06:
- Rn 2X07:
- Rn 2X08:
- Rn 2X09:
- Rn 2X10:
- Rn 2X11: Zusammenpackung
- Rn 2X12: Aufschriften und Gefahrzettel
- Rn 2X13:
- Rn 2X14: Vermerke im Beförderungspapier
- Rn 2X22: Leere Verpackungen
Weiterhin gibt es 9 Anhänge zu Teil A des ADR,
- Rn 3100 ff: Anhang 1 - Sicherheitsbedingungen für Explosivstoffe
- Rn 3200 ff: Anhang 2 - Prüfvorschriften für Druckgasflaschen
- Rn 3300 ff: Anhang 3 - Prüfvorschriften für Stoffe der Klassen 3, 6.1, 8 und 9
- Rn 3400 ff: Anhang 4 (offen)
- Rn 3500 ff: Anhang 5 - Verpackungsvorschriften für Stückgutverpackungen
- Rn 3600 ff: Anhang 6 - Verpackungsvorschriften für Großpackmittel (IBC)
- Rn 3700 ff: Anhang 7 - Vorschriften und Tabellen Für den Radioaktivtransport
- Rn 3800 ff: Anhang 8 (offen)
- Rn 3900 ff: Anhang 9 - Gefahrzettel
Teil B regelt die Fahrzeugausstattung und beginnt mit dem Hinweis, ab welchen Mengen der Teil B (Rn 10011) anzuwenden ist.
- Rn 10000-10999: allgemeine Vorschriften
- Rn 11xxx: Vorschriften für die Klasse 1
- Rn 21xxx: Vorschriften für die Klasse 2
- Rn 31xxx: Vorschriften für die Klasse 3
- Rn 41xxx: Vorschriften für die Klasse 4.1
- Rn 51xxx: Vorschriften für die Klasse 5.1
- Rn 61xxx: Vorschriften für die Klasse 6.1
- Rn 71xxx: Vorschriften für die Klasse 7
- Rn 81xxx: Vorschriften für die Klasse 8
- Rn 91xxx: Vorschriften für die Klasse 9
- Rn 200000 Gemeinsame Vorschriften für die nachfolgenden Anhänge zu Teil B
- Rn 210000 - 219999 Anhang B1: Vorschriften zum Bau von Tanks
- Rn 220000 - 229999 Anhang B2: Vorschriften zum Bau Fahrzeugen
- Rn 230000 Anhang B3: Zulassungsbescheinigung für Tankwagen
- Rn 240000 - 249999 Anhang B4: Fahrerschulung (Gefahrgutfahrer)
- Rn 250000 - 250001: Anhang B5: Stofflisten und Kennzeichnungstafel
- Rn 260000: Anhang B6: Bescheinigung der Fahrerschulungen (Gefahrgutschein)
- Rn 270000: Anhang B7: Kennzeichung für Stoffe, die in erwärmten Zustand befördert werden.
Zu diesen Ganzen Verordnungen Regelungen und Vorschriften gesellen sich im Einzelfall in der Praxis noch ander Gesetzestexte hinzu, Ausnahmeverordnungen und Auslegungsanweisungen. Den Überblick kann man hier nur behalten, wenn man sich den Rat eines erfahrenen Gefahrgutbeauftragten holt, und sich mit einschlägiger Literatur bestimmter Fachverlage eindeckt.
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Gefährliche Güter werden per Bahn, LKW, Tanklastzug, PKW, Schiff oder Flugzeug transportiert.
Der Schutz der Öffentlichkeit vor den Gefahren der transportierten Güter ist hierbei oberste Prämisse. Besonderen Wert legt man auf die Verpackung der Güter (Gefahrgutumschließung), da man hierbei von dem Grundsatz ausgeht, daß die Gefahrgutumschließung um so sicherer sein muß, je gefährlicher der jeweilige Inhalt ist. So reicht die Spannweite der möglichen Verpackung/Transportart von offener (loser Schüttung) über Kartonagen, BNCs, Kisten, Tanks bishin zu hermetisch geschlossenen und als strahlungssicher eingestuften Behältern des sogenannten "Typs B" bei radioaktiven Brennstäben (Castor-Behälter). Gefahrgutumschließungen werden normalerweise geprüft und behördlich zugelassen, erkennbar an der un-Markierung auf der Verpackung, wodurch bestimmte Schutzklassen gewährleistet sind.
Im Straßenverkehr dürfen besonders gefährliche Güter, wie gewisse Sprengstoffe, nur dann und in Ausnahmefällen befördert werden, wenn der Transport mit Eisenbahn oder Binnenschiff - auch im sogenannten Kombiverkehr (Huckepack- und Containerverkehr) - nicht möglich ist, oder der Transport zu einer Verladestation auf einen dieser Verkehrsträger länger dauert, als der direkte Weg zum Empfänger. Dies ist durch eine Bescheinigung der Eisenbahnen (DB, DR) im Containerverkehr außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion, nachzuweisen. Der Fahrtweg außerhalb der Autobahnen wird von den Straßenverkehrsbehörden nach eingehender Prüfung vorgegeben und bestimmt.
Besonderer Wert wird auf die Schulung von Personen gelegt, die mit gefährlichen Gütern umgehen. Seit 1. September 1981 dürfen nur noch solche Tankfahrzeugführer zum Transport gefährlicher Güter auf der Straße eingesetzt werden, die an einer von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung über den Gefahrguttransport erfolgreich teilgenommen haben (Gefahrgutschein). Diese Schulungspflicht wurde ab 1991 auch auf Fahrzeugführer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Versandstücken oder als Schüttgut (sogenannte ,,Stückgutfahrer") im Stückgutverkehr ausgedehnt. Diese teuren und intensiven Schulungen haben sich bewährt, wie fallende Unfallzahlen und weniger Beanstandungen bei Kontrollen gezeigt haben. Ob dies nun am gestiegenen Bewusstsein der Beteiligten oder den drakonischen Strafen liegt, mag jeder selbst entscheiden.
Die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften wird von den zuständigen Stellen kontrolliert. Diese sind
- im Straßenverkehr die Polizei und die Bundesanstalt für den Güterverkehr;
- bei der Bundesbahn/Reichsbahn besondere Kontrolleure;
- im See- und Binnenschiffsverkehr die Wasserschutzpolizei;
- im Luftverkehr das Luftfahrt-Bundesamt.
In einigen Bundesländern erfolgt außerdem schon in den Betrieben eine Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht. Wer gegen die Gefahrgutvorschriften verstößt, muß mit empfindlichen Geldbußen (OWI) rechnen, in besonders schweren Fällen (Verstoss gegen StGB)sogar mit Haftstrafen. Hierbei obliegt es dem kontrollierenden Beamten, eine Einstufung des Vorfalls als OWI oder Straftat vorzunehmen (sog. Kaffetassenerlass)
Seit Oktober 1991 müssen Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen Gefahrgut befördern, versenden, zur Beförderung verpacken oder übergeben, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (seit 1999 European Safety Advisor, der erst nach einer bestandenen Prüfung diesen Titel erhält und europaweit arbeiten darf) bestellen, der die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu überwachen hat und jährlich einen Bericht über alle Bewegungen, Vorkommnisse und Auflagen abzulegen hat.
WORAN ERKENNT MAN GEFAHRGUTTRANSPORTE ?
Es folgt die Beschreibung der Kennzeichnung von:
- Versandstücken
- Straßenfahrzeugen
- Binnenschiffen
- Seeschiffen
- Eisenbahnfahrzeugen
- Flugzeugen
Versandstücke
Gefährliche Güter sind so zu kennzeichnen, daß sie als solche erkannt werden. Diese Kennzeichnung erfolgt bei Versandstücken mit Gefahrzetteln.
Die Gefahrzettel dürfen zusätzlich eine Aufschrift in Zahlen (oder Buchstaben), die auf die Gefahrklasse (oder bei Explosivstoffen die sogenannten Verträglichkeitsgruppen) hinweisen, tragen.
Häufig müssen Versandstücke aufgrund anderer Rechtsvorschriften zusätzlich gekennzeichnet sein, z. B. mit Hinweisen auf die besonderen Gefahren des Gutes, gegebenenfalls auch mit orangefarbenen Gefahrsymbolen nach der Gefahrstoffverordnung.
Versandstücke im Seeschiffsverkehr, die Meeresschadstoffe enthalten, sind ebenfalls zu markieren.
Straßenfahrzeuge
Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, sind zusätzlich zu kennzeichnen:
- Straßenfahrzeuge, die gefährliche Güter in gewissen Mengen transportieren, haben jeweils vorn und hinten eine 40 cm x mindestens 30 cm große organgefarbene Warntafel angebracht. Zusätzlich können noch die Kennzeichnungstafeln (Gefahrzettel) der transportierten Gefahrgüter angebracht sein.
- Straßenfahrzeuge (Komplette Zugeinheit) mit radioaktiven Stoffen sind hinten und vorne mit orangefarbenen Warntafeln, außerdem hinten und an beiden Seiten mit Gefahrzetteln gekennzeichnet.
Bei Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks und Tankcontainern, die bestimmte gefährliche Güter befördern, enthält die Warntafel zwei Kennzeichnungsnummern
Außerdem müssen an dem Tank Gefahrzettel an beiden Längsseiten und teilweise auch hinten angebracht sein.
Die Nummern auf den orangfarbenen Warntafeln bedeuten:
- Obere Hälfte = Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (sie besteht aus zwei oder drei Ziffern)
Die Ziffern weisen im allgemeinen auf folgende Gefahren hin:
- 2
- Entweichen von Gas durch Druck oder durch chemische Umsetzung
- 3
- Entzündbarkeit von Flüssigkeiten (Dämpfen und Gasen) oder selbsterhitzungsfähiger flüssiger Stoff
- 4
- Entzündbarkeit, fester Stoffe oder selbsterhitzungsfähiger fester Stoff
- 5
- Oxydierende (brandfördernde) Wirkung
- 6
- Giftigkeit
- 7
- Radioaktivität
- 8
- Ätzwirkung
- 9
- Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
Die Verdoppelung einer Ziffer weist auf die Zunahme der entsprechenden Gefahr hin (Beispiel 33 = sehr leicht brennbar, wie Benzin).
Falls die Gefahr eines Stoffes ausreichend von einer einzigen Ziffer angegeben werden kann, wird diese Ziffer mit einer Null an zweiter Stelle ergänzt (Beispiel: 30)
X vor der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = Stoff reagiert in gefährlicher Weise mit Wasser.
- Untere Hälfte = Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes (entsprechend der international gültigen Stoffliste, siehe Anhang B5, RN250000 der GGVS)
Ein Beispiel hierzu
Binnenschiffe
Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (bei Schub- und Schleppverbänden geringe Abweichungen):
- Bei Tag: blauer Kegel mit der Spitze nach unten
- Bei Nacht: blaues Licht
Fahrzeuge bei Beförderung von Ammoniak und anderen gleichgestellten Stoffen:
- Bei Tag: 2 blaue Kegel mit der Spitze nach unten
- Bei Nacht: 2 blaue Lichter
Fahrzeuge bei Beförderung von bestimmter explosionsgefährlicher Stoffe:
- Bei Tag: 3 blaue Kegel mit der Spitze nach unten
- Bei Nacht: 3 blaue Lichter
Graphische Darstellung zur Kennzeichnung
Seeschiffe
Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, und nicht entgaste Tankfahrzeuge, die nicht inertisiert sind:
- Bei Tag: die Flagge "B" des internationalen Signalbuches. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Backbordseite geführt werden.
- Bei Nacht: ein rotes Rundumlicht
Schienenfahrzeuge (Eisenbahnverkehr)
Kesselwagen mit bestimmten gefährlichen Gütern tragen an beiden Längsseiten je ein 40 cm x mindestens 30 cm große orangefarbene Warntafel mit Kennzeichnungsnummern. Die Bedeutung der Nummern ist dieselbe, wie sie vorstehend für Straßentankfahrzeuge angegeben ist. Außerdem können Güter- und Kesselwagen die auf Seite 12/13 beschriebenen Gefahrzettel tragen.
Bei Kesselwagen für verflüssigte Gase ist außerdem die Kennzeichnung des Tanks mit einem orangefarbenen Farbstreifen vorgeschrieben, damit Rangierer und Feuerwehr schon von weitem diese besonders zu behandelnden Kesselwagen erkennen können.
Flugzeuge
mit gefährlichen Gütern sind nicht besonders gekennzeichnet. Die Kennzeichnung beschränkt sich hier allein auf die Versandstücke.
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WAS IST BEI DER BEFÖRDERUNG UND INSBESONDERE BEI UNFÄLLEN ZU BEACHTEN?
Alle Verkehrsteilnehmer, besonders im Straßenverkehr, sollten einen ausreichenden Abstand von gekennzeichneten Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern einhalten. Gefährliche Güter können trotz aller Vorsichtsmaßnahmen durch Unfall oder Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit bei der Beladung frei werden. Sollte dieser Fall eintreten, so ist zur Vermeidung weitreichenderer Schäden (Umwelt, Gesundheit und Leben) es dringend notwendig, derartige Ereignisse sofort der nächsten Polizeidienststelle oder der Feuerwehr zu melden.
Bei Meldung ist (nebst der üblichen Angabe zu Art und Anzahl eventuell verletzer Personen) anzugeben:
- WO der Unfall geschehen ist (WICHTIG! Fahrtrichtung und KM-Stein),
- WAS passiert ist,
- WIE das Fahrzeug gekennzeichnet ist, z. B. sind im Straßen- und Eisenbahnverkehr auch die Nummern auf der Warntafel anzugeben.
Als Verkehrsteilnehmer oder Passant sollte man bei einem Unfall oder sonstigem Freiwerden gefährlicher Güter
- andere Verkehrsteilnehmer warnen;
- Zündquellen fernhalten (z.B. offenes Licht oder Feuer) und das Rauchen sofort einstellen;
- sich möglichst weit von der Unfallstelle entfernen;
- auf Windrichtung achten, da sich gefährliche Giftwolken und explosive Gaswolken mehrere Kilometer weit ausbreiten können.
Die Rettung von Verletzten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und erfordert besondere Vorsicht. Die Bekämpfung von Feuer und freigewordenem gefährlichem Gut muß den Hilfsmannschaften (Feuerwehr, Katastrophenschutz, TUIS = Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der chemischen Industrie) überlassen bleiben, da nur sie die dafür notwendigen Kenntnisse besitzen.
Für das Transportpersonal, aber auch und gerade für die Hilfsmannschaften, werden bei Gefahrguttransporten Unfallmerkblätter mitgeführt. Sie enthalten neben Angaben über die Eigenschaften und Gefahren des Ladegutes auch Hinweise für Notmaßnahmen, Erste Hilfe und technische Anweisungen zur Eindämmung der Gefahr (z.B. Freiwerden, Brandbekämpfung, Umladung).
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