Haftungsgrundsätze nach HGB und BGB
im Güter- und Warenverkehr
und bei Handelsgeschäften

Die folgenden Abschnitte beschäftigen sich mit den Haftungsbestimmungen und Rechten und Pflichten aus dem Zustandekommen eines Kaufvertrages, der Lieferung und des Transport der Handelsware/ des Gutes

Der Begriff des Kaufmanns soll hier kurz erläutert werden: (Voll)Kaufmann ist man nach HGB, wenn eine Unternehmung vorangig Waren und Dienstleistungen zum Zweck einer Gewinnerzielung veräußert und anbietet.

Kaufleute sind nach HGB zur Führung eines Kassenbuches, eines Wareneingangsbuches und zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet - Inventuren sind Ihnen vorgeschrieben.

Das trifft zwangsläufig auf jedes Produktionsunternehmen zu.

Die Warenannahme im Eingangsbereich eines Unternehmen stellt einen körperlichen Besitzerwechsel dar. Die Gefahren gehen in diesem Moment auf den Käufer (sofern er Empfänger ist) über.

Die folgenden Paragraphen regeln die gegenseitigen Verpflichtungen im Warenverkehr

Warenannahme und Kontrolle

§ 377HGB. Untersuchungs- und Rügepflicht.

Leitsätze
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

§ 378HGB. Untersuchungs- und Rügepflicht bei Falschlieferung oder Mengenfehlem.

Leitsätze
Die Vorschriften des ->§377 finden auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte.

Haftungsgrundsätze

§ 459BGB. Haftung für Sachmängel

Leitsätze
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht. Leitsätze
(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.

§ 46OBGB. Kenntnis des Käufers.

Leitsätze
Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der im => §459 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.

§ 462BGB. Wandelung; Minderung.

Leitsätze
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der => §§459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

§ 463BGB. Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Leitsätze
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.

§ 464BGB. Vorbehalt bei Annahme.

Leitsätze
Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den => §§462, 463 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme vorbehält.

§ 476aBGB. Recht auf Nachbesserung.

Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestirnmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

§ 477BGB. Verjährung der Gewährleistungsansprüche.


(1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
(2) Beantragt der Käufer das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. Die Vorschriften =>211 Abs. 2 und des §212 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche.

§ 48OBGB. Gattungskauf.


(1) Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften der => §§464 bis 466, des §467 Satz 1 und der §§469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
(2) Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Käufer statt der Wandelung, der Minderung oder der Lieferung einer mange Ifreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Güterverkehr

HGB § 411

Den Absender trifft die Pflicht, das Gut zu verpacken und zu kennzeichnen, soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde. Maßgeblich für die geschuldete Verpackung sind zum einen güter- zum anderen beförderungsspezzfische Gesichtspunkte.

HGB § 412

Den Absender trifft die Verpflichtung, das Gut beförderungssicher zu verladen und zu entladen, den Frachtführer die Pflicht, für die Betriebssicherheit der Verladung zu sorgen.

CMR Artikel 10

Der Absender haftet dem Frachtführer für alle durch mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie für alle durch mangelhafte Verpackungen verursachte Kosten, es sei denn, daß der Mangel offensichtlich oder dem Frachtführer bei der Übernahme des Gutes bekannt war und er keine Vorbehalte gemacht hat.