(1) Eine Prüfung kann für einen oder gleichzeitig für höchstens drei Verkehrsträger abgenommen werden. Die Prüfungen sind schriftlich in deutscher Sprache durchzuführen. Die Benutzung der einschlägigen Vorschriftentexte für die Beförderung gefährlicher Güter als Hilfsmittel ist zulässig.
(2) Die Prüfungsaufgaben bestehen aus der Beantwortung von mindestens 20 offenen Fragen und mindestens fünf miteinander verknüpften Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung (Fallstudie). Abweichend von Satz 1 dürfen bis zu höchstens 25 Prozent der offenen Fragen im Verhältnis 1 zu 2 durch multiple-choice-Fragen ersetzt werden. Diese Fragen müssen vier Antwortvorschläge, wovon einer richtig sein muß, enthalten.
(3) Beim Erstellen der Fragen sind die Anlage 5 zu § 3 Abs. 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für den Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, Seeschiffs und Luftverkehr geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Zusätzlich sind Fragen insbesondere zum Gefahrgutbeförderungsgesetz, zu der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie zu anderen Rechtsvorschriften. die einen unmittelbaren Zusammenhang zum Gefahrgutrecht aufweisen, zu stellen. Werden in die gleiche Prüfung mehrere Verkehrsträger einbezogen, müssen für die jeweiligen Verkehrsträger die Fragen nach Satz 1 zu mindestens 50 Prozent verkehrsträgerübergreifend gestellt werden.
(4) Den Fragen sind je nach Schwierigkeitsgrad eine Punktzahl von l, 2, 3 oder 4 zuzuweisen. Multiple-choice-Fragen sind mit einem Punkt zu bewerten.
(5) Die Fragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Bundesministerium für Verkehr öffentlich bekanntgegeben wird. Sie sind für jeden Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsbogen zusammenzufassen. Auf dem Prüfungsbogen ist die erreichbare höchste Punktzahl und die Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfung anzugeben.
(6) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind inhaltlich zu beschränkten, wenn die Grund- oder Fortbildungslehrgänge nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung im besonderen Teil beschränkt wurden.
(7) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn über den Ablauf der Prüfung zu informieren. Die aufsichtsführende Person stellt zu Beginn der Prüfungen die Identität der Teilnehmer durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß fest. Fehlt es nach ihrer Überzeugung an der Identität, darf der Prüfungsteilnehmer nicht zur Prüfung zugelassen werden.
(8) Die Industrie- und Handelskammer muß auf der Lehrgangsbestätigung die Teilnahme an der Prüfung vermerken.
(1) Zur Grundprüfung ist von der Industrie- und Handelskammer zuzulassen, wer eine Lehrgangsbestatigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang nach § 3 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vorlegt.
(2) Zur Fortbildungsprüfung ist von der Industrie- und Handelskammer zuzulassen, wer einen Schulungsnachweis nach Anlage 3 oder 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung für die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für die der Schulungsnachweis verlängert werden soll. Die Geltungsdauer des Schulungsnachweises darf um nicht mehr als sechs Monate überschritten sein.
(3) Wer nachweist, daß er für den Verkehrsträger Luftverkehr an einer Schulung für die Personalkategorie 3 gemäß Teil 6 Kapitel 1 Abschnitt 1.2.4 der Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI, Doc 9284-AN/905) der lnternational Civil Aviation Organization, Montreal, teilgenommen hat, kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 zu den Prüfungen zugelassen werden.
(2) Die Prüfungsdauer beträgt 90 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 45 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger.
(3) Die Grundprüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. (4) Wer eine Grundprüfung bestanden hat, darf innerhalb von sechs Monaten nach dem Bestehen der Prüfung für weitere Verkehrsträger an der Grundprüfung teilnehmen, wenn er eine Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für diese Verkehrsträger vorlegt. Diese Prüfung ist für einen Verkehrsträger auf offene und multiple-choice-Fragen mit einer Höchstpunktzahl von 40 zu beschränken. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 20 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in die gleiche Prüfung einbezogen wird.
(3) Die Fortbildungsprüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Erst- und Wiederholungsprüfung müssen vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach § 2 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung abgelegt werden.
(2) Wer Täuschungshandlungen unternimmt sowie den Prüfungsablauf erheblich stört, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluß gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Die Industrie- und Handelskammer verlängert den Schulungsnachweis nach Absatz 1 um fünf Jahre, wenn die Fortbildungsprüfung nach § 6 bestanden wurde. Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung erfüllt, wird die Geltungsdauer des vorgelegten Schulungsnachweises durch die Industrie- und Handelskammer um drei Jahre verlängert.
(2) Diese Verordnung tritt außer Kraft, sobald das Bundesministerium für Verkehr auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eine Verordnung erlassen hat, in der die Industrie- und Handelskammern für zuständig erklärt werden, die Prüfungen durchzuführen, Bescheinigungen zu erteilen und die Ausgestaltung der Prüfungen im einzelnen durch Satzungen zu regeln.