Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993)

Auf Grund des Artikels 2 der 1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3985) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) und
2. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 unter Beachtung des § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114). Bonn, den 22. Dezember 1998
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Franz Müntefering

§ 1 GGVS-RahmenVO Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten 1. innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), Anlagen A und B zuletzt geändert durch die 14. ADR-Änderungsverordnung vom 29. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2618) sowie die Vorschriften der Anlagen 1 bis 3, 2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen die Vorschriften der Anlagen A und B zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3. (4) Die in dieser Verordnung angegebenen Randnummern und Anhänge sowie die Bezeichnungen "Anlage A" und "Anlage B" beziehen sich auf die Anlagen A und B zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen. In den Anlagen A und B zu dem ADR-Übereinkommen tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle des Wortes "Vertragspartei" das Wort "Mitgliedstaat".

§ 2 GGVS-RahmenVO Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind Fahrzeuge alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
  2. sind gefährliche Güter die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A und B verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist;
  3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsveränderung des gefährlichen Gutes verwendet;
  4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungsvertrag abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absender; Absender im Sinne der Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 174 Satz 3 ist bei innerstaatlichen Beförderungen der Fahrzeugführer und bei grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen der Verlader und im Sinne der Anlage B Anhang B.1b Randnummer 212 174 Satz 3 der Befüller;
  5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
  6. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefährlichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt oder einbringen läßt.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für grenzüberschreitende Beförderungen nach dem ADR-Übereinkommen.

§ 3 GGVS-RahmenVO Zulassung zur Beförderung Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur befördert werden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 1 Satz 3 oder 4 zur Beförderung zugelassen und nicht nach der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 1 Satz 4, Abs. 10, 12 oder Anlage 2 Nr. 1.1 von der Beförderung ausgeschlossen sind.

§ 4 GGVS-RahmenVO Allgemeine Sicherheitspflichten
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
(2) Der Fahrzeugführer muß die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich benachrichtigen oder benachrichtigen lassen, wenn die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere bilden, insbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist.

§ 5 GGVS-RahmenVO Ausnahmen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller

  1. Abweichungen von den Anlagen A und B für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministerium für Verkehr mitzuteilen.
  2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter Artikel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen. Abweichungen sind ohne Diskriminierung insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Straßengüterverkehrsunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.
(2) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zugelassen werden, wenn
  1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
  2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Wissenschaft und Technik, so muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können.

(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antragsteller ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.
(4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen nach Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Richtlinie dürfen längstens fünf Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung ist nicht zulässig.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren) der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz und die Polizeien, die Feuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder Kommunen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidiung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern. Absatz 2 ist anzuwenden.
(6) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Aufhebung innerstaatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen der Vereinbarung durchgeführt werden.
(7) Hat eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine Ausnahme nach Absatz 1 zugelassen, darf der Berechtigte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist.

§ 6 GGVS-RahmenVO Zuständigkeiten
(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zuständig

  1. das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
  2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
    1. für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nach Anlage A Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1 Randnummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3, die Genehmigung der Beförderung nach Anlage A Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 4 und die Zuordnung nach Anlage A Randnummer 2101 Ziffer 4 Bemerkung 3 und 4 zu 0143 und Bemerkung 2 zu 0150 in Verbindung mit Randnummer 2300 Abs. 9 und Randnummer 2401 Bemerkung 2 zu Abschnitt C, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
    2. für die Prüfung nach Anlage A Randnummer 2102 Abs. 15, 2103 Abs. 2 und die Zustimmung nach Anlage A Randnummer 2103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP01 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Anlage B Randnummer 11 403 Abs. 1 Fußnote 1, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
    3. für die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt;
    4. als zuständige Behörde nach Anlage A Randnummer 2200 Abs. 7, 2204 Abs. 1, 2219 Buchstabe f und 2250 Buchstabe n Nr. 6 Buchstabe b;
    5. für die Klassifizierung und Zuordnung nach Anlage A Randnummer 2400 Abs. 16 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Anlage A Randnummer 2405 Abs. 4;
    6. für die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Anlage A Randnummer 2550 Abs. 8;
    7. für die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A Randnummer 2555 Abs. 1;
    8. für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Anlage A Anhang A.7 Randnummer 3751 und die Zulassung der Bauart von Verpackungen für Uraniumhexafluorid nach Anlage A Anhang A.7 Randnummer 3771 Abs. 5 Satz 1;
    9. für die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Anlage A Anhang A.7;
    10. für die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Anlage A Anhang A.7 Randnummer 3766;
    11. für die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen für die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Dokumentation und Inspektion zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Anlage A Anhang A.7 Randnummer 3766;
    12. für die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemerkung 1 und 3 Buchstabe b und für die Festlegung der Bedingungen nach Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 14 Bemerkung;
    13. für die Zulassung des Prüfverfahrens nach Anlage A Anhang A.2 Randnummer 3200 Abs. 2;
    14. für die Genehmigung neuer Legierungen nach Anlage A Anhang A.2 Randnummer 3201 Abs. 2, 3 und 4;
    15. für die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen und Großpackmitteln nach Anlage A Randnummer 2653 Abs. 2 und nach Anlage A Anhang A.5 und A.6;
    16. als zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung und Prüfung von Verpackungen und Großpackmitteln sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach Anlage A Anhang A.5 Randnummer 3500 Abs. 13 und Anhang A.6 Randnummer 3601 Abs. 1 und für die wiederkehrende Inspektion von Großpackmitteln nach Anlage A Anhang A.6 Randnummer 3663 Abs. 1;
    17. als zuständige Behörde nach Anlage B Anhang B.1b, in bezug auf Randnummer 212 251 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt;
    18. für die Baumusterprüfung von festverbundenen Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen nach Anlage B Anhang B.1c Randnummer 213 100 in Verbindung mit Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 140;
  3. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und für die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe;
  4. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) für den militärischen Bereich für
    1. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nach Anlage A Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1 Randnummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3, die Genehmigung der Beförderung nach Anlage A Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 4 und die Zuordnung nach Anlage A Randnummer 2101 Ziffer 4 Bemerkung 3 und 4 zu 0143 und Bemerkung 2 zu 0150 in Verbindung mit Randnummer 2300 Abs. 9 und Randnummer 2401 Bemerkung 2 zu Abschnitt C;
    2. für die Prüfung nach Anlage A Randnummer 2102 Abs. 15, 2103 Abs. 2 und die Zustimmung nach Anlage A Randnummer 2103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP01 und die Zulassung der Bauart von Behältern und Abteilen nach Anlage B Randnummer 11 403 Abs. 1 Fußnote 1;
    3. die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6;
  5. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für
    1. die wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen nach Anlage A Randnummer 2217 Abs. 1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Anlage A Randnummer 2223 Abs. 2 -;
    2. die Baumusterprüfung von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 140 und von Tankcontainern nach Anlage B Anhang B.1b Randnummer 212 140;
    3. die Prüfungen der Tanks und für die Festlegung des Prüfdrucks und der höchstzulässigen bzw. niedrigeren Masse (Füllfaktor) nach Anlage B Anhang B.1a und Anhang B.1b, jeweils Abschnitt 5;
  6. die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannten oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen für die Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Anlage A Randnummer 2215 Abs. 1 bis 3 und 5;
  7. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBl. I S. 1714) anerkannten Sachverständigen für Prüfungen nach Anlage B Anhang B.1b Abschnitt 5 von Tankcontainern;
  8. die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für Untersuchungen von Fahrzeugen, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 1 sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 2;
  9. die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks nach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften;
  10. die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung, Überwachung und Anerkennung der Schulung, Fortbildung und Prüfung, die Erteilung der Bescheinigungen nach Anlage B Randnummer 10 315 sowie für die Anerkennung von Lehrgängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung;
  11. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Typgenehmigung nach Anlage B Randnummer 10 281;
  12. das Robert-Koch-Institut für die Festlegung der Bedingungen nach Anlage A Randnummer 2650 Abs. 8.

(2) Für die Bundeswehr, ausländische Streitkräfte und die Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung nach Anlage B Randnummer 10 281, hinsichtlich der Zulassung und der Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach Anlage B Randnummer 10 282 und 11 282 sowie Anhang B.1a Abschnitt 4 und 5, hinsichtlich der Bescheinigungen nach Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 und hinsichtlich der Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 durch Sachverständige oder Dienststellen wahrgenommen, die das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium des Innern bestellt hat.

§ 7 GGVS-RahmenVO Fahrweg und Verlagerung
(1) Für die Beförderung der in der Anlage 1 aufgeführten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 der Anlage A Randnummer 2301 Ziffern 1 bis 5, die unter die Buchstaben a oder b fallen, sind die Vorschriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausgenommen bei Beförderungen

  1. in Versandstücken - einschließlich Großpackmitteln- ,
  2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Anhang B.1a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3 oder Anhang B.1b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mpa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn dies in der Bescheinigung nach Anhang B.3 oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 bestätigt ist,
  3. in Doppelwandtanks nach Anhang B.1a Randnummer 211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und Anhang B.1b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Aufsetztanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5 letzter Satz oder
  4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die unter den Buchstaben a fallen, oder bis zu 6 000 Liter bei Stoffen, die unter den Buchstaben b fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 km.

(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn
  1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
  2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die öffentlich und auch ohne Befristung bekanntgegeben werden darf. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die Fahrwegbestimmung beachten. Er muß den Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
  1. 1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und entladen werden kann, es sei denn, daß die Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße,
  2. 2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut

(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, daß ein Gleisanschluß-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion nachzuweisen, daß Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.
(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muß der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken "Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVS". Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.
(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Bescheinigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

§ 8 (weggefallen)

§ 9 GGVS-RahmenVO Verantwortlichkeiten
(1) Der Absender hat

  1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen übergibt oder selbst befördert, auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer, Benennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen;
  2. dafür zu sorgen, daß, soweit das ADR dies fordert, für jede Beförderung ein Beförderungspapier mitgegeben wird, das den Vorschriften der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1 und 5 und Abs. 4 entspricht und das folgende Einträge enthält:

  3. a) Bezeichnung des gefährlichen Gutes nach Anlage A Abschnitt 2.B oder 2.C der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder den Blättern der Klasse 7 Randnummer 2704, jeweils Nummer 10,
    b) den Vermerk nach Anlage A Randnummer 2007 Buchstabe d, wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt;
  4. 3. dafür zu sorgen, daß die Bescheinigung nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 9 im Beförderungspapier enthalten oder mit dem Beförderungspapier verbunden ist;
  5. 4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförderungsbeginn
    1. die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,
    2. bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen Textes der gemäß Anlage A Randnummer 2010 oder Anlage B Randnummer 10 602 abgeschlossenen Vereinbarungen,
    3. eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach Anlage A Randnummer 2110 Abs. 5 in Verbindung mit Randnummer 2100 Abs. 3 Satz 4,
    4. eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach Anlage A Randnummer 2561 Abs. 2,
    5. bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach Anlage A Randnummer 2710 Abs. 1 Satz 2 übergeben werden;
  6. die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 5, einer in § 5 Abs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier einzutragen, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;
  7. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrags die schriftlichen Weisungen nach Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 2 übergeben werden.
(2) Der Verlader hat
  1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer, Benennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung der § 7 hinzuweisen;
  2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
  3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
  4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes zur Beförderung nur übergeben oder selbst befördern, wenn der Verschluß des Versandstücks den Vorschriften der Anlage A Randnummer 2202 Abs. 2 Satz 1, Randnummer 2704 Blatt 4 Nr. 2 Buchstabe b oder Anhang A.5 Randnummer 3500 Abs. 1 Satz 1 entspricht;
  5. darf gefährliche Güter zur Beförderung
    1. in loser Schüttung nur übergeben, wenn die Beförderung nach Anlage B Randnummern 10 111 Abs. 1, 41 111, 42 111, 43 111, 51 111, 61 111, 81 111 und 91 111 oder
    2. in Containern nur übergeben, wenn die Beförderung nach der Anlage B Randnummern 10 118, 11 118, 21 118, 41 118, 42 118, 43 118, 51 118, 52 118, 61 118, 62 118, 81 118, und 91 118 sowie nach der Anlage A Randnummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blätter 1 bis 13, jeweils Nr. 12, zulässig ist;
  6. hat abweichend von Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 2 und 3 dafür zu sorgen, daß die in Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 1 und 3 Satz 2 beschriebenen schriftlichen Weisungen in den Besitz des Fahrzeugführers gelangen;
  7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks mit den vorgesehenen Gefahrzetteln versehen werden;
  8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage 2 Nummer 2.4 Satz 1 einzuweisen;
  9. darf gefährliche Güter zur Beförderung
    1. in Tanks, ausgenommen Tankcontainer, nur übergeben, wenn der Tank mit diesen gefährlichen Gütern nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 171 Satz 1,
    2. in Saug-Druck-Tanks nur übergeben, wenn der Saug-Druck-Tank mit diesen gefährlichen Gütern nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 171 Satz 1 und Anhang B.1e Randnummer 215 110 gefüllt werden darf;
  10. hat, wenn er den Tank nicht selbst befüllt, den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 172 Abs. 1 dem Fahrzeugführer anzugeben; wenn der Verlader den Tank selbst befüllt sowie bei Gütern der Anlage 1 Nummern 2 und 3 hat der Verlader die Einhaltung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum festzustellen;
  11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird, wenn er eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 172 Abs. 1 feststellt;
  12. hat bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen nach dem Befüllen die Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen.
(3) Der Beförderer
  1. hat dafür zu sorgen, daß das Beförderungspapier den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 enthält, sofern § 7 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wird;
  2. darf gefährliche Güter
    1. in loser Schüttung nur befördern, wenn die Bedingungen nach Anlage B Randnummer 10 111 Abs. 1, 41 111, 42 111, 43 111, 51 111, 61 111, 81 111, 81 112 und 91 111, oder
    2. in Containern nur befördern, wenn die Bedingungen nach Anlage B Randnummer 10 118, 11 118, 21 118, 41 118, 42 118, 43 118, 51 118, 52 118, 61 118, 62 118, 81 118 und 91 118 sowie Anlage A Randnummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 12, eingehalten sind;
  3. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Randnummer 10 315 geschulte Fahrzeugführer eingesetzt werden;
  4. hat dafür zu sorgen, daß
    1. die in Anlage B Randnummer 10 381, ausgenommen die Bescheinigung nach Absatz 2 Buchstabe b, und Randnummer 11 282 in Verbindung mit Randnummer 10 282 Abs. 2, 3 und 4 aufgeführten Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3,
    2. die in Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe c und 21 260 vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände,
    3. die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;
  5. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten nach Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1, 11 204, 11 205, 41 204, 42 204, 43 204, 51 204 und 52 204 zu beachten;
  6. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnummer 11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Randnummer 10 311 durch einen zur Ablösung des Fahrzeugführers befähigten Beifahrer begleiten zu lassen;
  7. hat dafür zu sorgen, daß
    1. der Fahrzeugführer nach Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 6 fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden,
    2. der Hinweis nach Anlage B Randnummer 61 500 Abs. 1 am Fahrzeug angebracht wird;
  8. hat die in Anlage B Randnummer 11 401, 41 401 und 52 401 vorgeschriebenen Mengengrenzen einzuhalten;
  9. darf
    1. Tanks nur nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 171 Satz 1,
    2. Saug-Druck-Tanks nur nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 171 Satz 1 und Anhang B.1e Randnummer 215 110 mit gefährlichen Gütern befüllen lassen;
  10. hat bei wechselweiser Verwendung von Tanks für die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 270 zu sorgen;
  11. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 371, 211 672, 211 771 und 211 971 über das Verbot einer anderweitigen Verwendung zu sorgen.
(4) Der Fahrzeugführer
  1. darf kein Versandstück befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
  2. muß eine Bescheinigung nach Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3, 9 und 10, bei Beförderungen der Klasse 1 auch nach Randnummer 11 315 Abs. 1 und bei Beförderungen der Klasse 7 Blätter 5 bis 13 auch nach Randnummer 71 315 Abs. 1 und 3 Satz 3 besitzen,
  3. hat
    1. die in Anlage B Randnummer 10 381 aufgeführten Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3,
    2. die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 1,
    3. die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B Randnummern 10 260 und 21 260,
    4. die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, während der Beförderung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;
  4. hat die Vorschriften über
    1. die Durchführung der Beförderung nach der Anlage B für alle Klassen nach den Randnummern 10 378, 10 431, 211 172 Abs. 3 und 4, 211 173, 211 174 Satz 1 und 2, 211 175 bis 211 179, 212 170, 212 176 und 212 177 und
      1. für die Klasse 1 nach den Randnummern 11 108, 11 401, 11 402, 11 509 und 11 520,
      2. für die Klasse 2 nach den Randnummern 211 274 bis 211 278,
      3. für die Klasse 3 nach der Randnummer 211 370,
      4. für die Klasse 4.1 nach den Randnummern 41 401, 41 509 Satz 2 und 3 und 211 473,
      5. für die Klasse 4.2 nach den Randnummern 42 105, 42 378, 211 470, 211 471 und 211 475,
      6. für die Klasse 4.3 nach den Randnummern 211 472 und 211 474,
      7. für die Klasse 5.1 nach den Randnummern 211 570 und 211 571,
      8. für die Klasse 5.2 nach den Randnummern 52 401, 52 509 Satz 2 und 3, 211 570, 211 572 und 211 573,
      9. für die Klasse 6.1 nach den Randnummern 61 302, 61 509 Satz 2, 61 515, 211 670 bis 211 672,
      10. für die Klasse 6.2 nach der Randnummer 62 509 Satz 2,
      11. für die Klasse 7 nach den Randnummern 71 325, 71 507 Satz 1 und 211 770,
      12. für die Klasse 8 nach den Randnummern 211 870 und 211 871 und
      13. für die Klasse 9 nach der Randnummer 211 970 und
    2. die Überwachung beim Parken nach der Anlage B Randnummern 10 321, 11 321, 21 321, 31 321, 41 321, 42 321, 43 321, 51 321, 52 321, 61 321, 62 321, 71 321, 81 321 und 91 321 sowie bei innerstaatlichen Beförderunen auch nach Anlage 2 Nr. 2.2 zu beachten;
  5. hat die Vorschriften der Randnummer 10 325 über die Mitnahme von Personen zu beachten;
  6. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten der Anlage B Randnummer 10 353 eingehalten werden;
  7. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie für das Verdecken oder Entfernen der nach Anlage B Randnummern 10 500, 11 500, 21 500, 31 500, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500, 62 500, 71 500, 81 500 und 91 500 vorgeschriebenen Warntafeln, Kennzeichnungsnummern, Gefahrzettel und Kennzeichen an Fahrzeugen und Aufsetztanks zu sorgen;
  8. (weggefallen)
  9. hat beim Halten oder Parken von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern die Feststellbremse gemäß Anlage B Randnummer 10 503 anzuziehen;
  10. (weggefallen)
  11. hat die nächsten zuständigen Behörden nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen;
  12. hat nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 2 bei Gefahr die in den Weisungen nach Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 1 Buchstaben b bis e vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;
  13. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Verlader angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 172 Abs. 1 einzuhalten; er hat einen Füllungsgrad von höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Verlader den höchstzulässigen Füllungsgrad für flüssige Stoffe nicht angeben kann;
  14. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen;
  15. hat die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu beachten.
(5) Der Halter
  1. hat die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Anlage B Randnummer 10 260 Buchstaben a und b zu beachten;
  2. hat an Fahrzeugen, die nach Anlage B Randnummer 10 282 zugelassen sind, die Vorschriften über Bau und Ausrüstung des Fahrzeugtyps für die in der Bescheinigung der Zulassung nach Anlage B Anhang B.3 unter Nummer 5 angegebenen gefährlichen Güter und hat die Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge nach Anlage B Randnummer 10 220, 10 221, 10 240, 10 251 und 10 261, für die Klasse 1 nach Randnummer 11 204, 11 210 und 11 251, für die Klasse 4.1 nach Randnummer 41 248, für die Klasse 5.1 nach Randnummer 51 220, für die Klasse 5.2 nach Randnummer 52 248, für die Klasse 6.2 nach Randnummer 62 240 und für die Klasse 8 nach Randnummer 81 111 Abs. 1 Satz 2 bis 4 zu beachten;
  3. hat das Fahrzeug mit den nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 1, 2 und 11, Randnummer 11 500, 21 500, 31 500, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500, 62 500, 71 500, 81 500 und 91 500 erforderlichen Warntafeln, Kennzeichnungsnummern und Gefahrzetteln und Kennzeichen auszurüsten;
  4. hat die Vorschriften der Randnummer 21 212 über die Belüftung der Fahrzeuge zu beachten;
  5. hat dafür zu sorgen, daß
    1. der Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften der Anlage B Anhang B.1a, jeweils Abschnitt 2, 3 und 6,
    2. der Saug-Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften der Anlage B Anhang B.1e, jeweils Abschnitt 2, 3 und 6 für die in der Bescheinigung der Zulassung nach Anlage B Anhang B.3 unter Nummer 5 oder Anhang B.1a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3 angegebenen Stoffe entspricht;
  6. hat dafür zu sorgen, daß in den Fällen der Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 153 eine außerordentliche Prüfung des Tanks durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist;
  7. hat dafür zu sorgen, daß nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände der Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 170 in Verbindung mit Randnummer 211 127 Abs. 2 bis 4 entspricht;
  8. hat Feuerlöschgeräte nach Anlage 2 Nr. 2.6 prüfen zu lassen.
(6) Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sorgen, daß dem Absender
  1. die Angaben nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Buchstabe a Satz 1, ausgenommen Namen und Anschrift des Absenders und
  2. die zusätzlichen Vermerke nach Anlage A Abschnitte 2.B und 2.C der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder nach den Blättern der Klasse 7 Randnummer 2704, jeweils Nummer 10, schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen.
(7) Wer eigenverantwortlich gefährliche Güter zum Zwecke der Beförderung verpackt oder verpacken läßt oder wer eigenverantwortlich Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern läßt, hat
  1. die Vorschriften über die Verpackung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 2;
  2. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach Anlage A
    1. Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 6,
    2. Randnummer 2007 Buchstabe b, wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt;
  3. die Vorschriften über die Kennzeichnung nach Anlage A
    1. Randnummer 2002 Abs. 5 Buchstabe a Satz 3 und Buchstabe b Satz 3,
    2. Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 8,
    3. Randnummer 2007 Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt,
    4. Randnummer 2201a Abs. 3 Satz 6 und 7, 2301a Abs. 7, 2401a Abs. 3, 2471a Abs. 2, 2501a Abs. 2, 2551a Abs. 2, 2601a Abs. 3, 2801a Abs. 6 und 2901a Abs. 2 und 4 Satz 3, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden, zu beachten;
  4. abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit in der Bemerkung zu Anlage A Randnummer 2555 Abs. 2 darauf zu achten, daß die Bedingungen der Bemerkung in Anlage A Randnummer 2555 Abs. 2 eingehalten sind.
(8) Der Empfänger hat
  1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 8 und 13 die Warntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu verdecken;
  2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder keine Reste davon enthalten, nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 8 und 13 die Warntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu verdecken.
(9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage 2 Nummer 2.4 Satz 2 einzuweisen. (10) Der Eigentümer hat
  1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften der Anlage B Anhang B.1b, jeweils Abschnitt 2, 3 und 6, ausgenommen die Angabe des beförderten Ladegutes gemäß Randnummer 212 161 und die ungekürzte Benennung des Gases gemäß Randnummer 212 261, entspricht;
  2. in den Fällen der Anlage B Anhang B.1b Randnummer 212 153 eine außerordentliche Prüfung des Tankcontainers durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist.
(11) Der Hersteller darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten
  1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A Anhang A.5 Randnummer 3512 Abs. 1 oder
  2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Anlage A Anhang A.6 Randnummer 3612 Abs. 1 oder
  3. Gefäßen, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Anlage A Randnummer 2212 Abs. 1, 2213 Abs. 2 und 2223 Abs. 1, 3 und 4 nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.
(12) Der Betroffene hat die im Rahmen
  1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 140 oder Anhang B.1b Randnummer 212 140 oder einer Bescheinigung der Zulassung nach Anlage B Anhang B.3 oder
  2. einer Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt, erlassenen Nebenbestimmungen zu beachten.
(13) Der Befüller
  1. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 2 und Randnummer 71 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Warntafeln anzubringen;
  2. hat an Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen die nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 10, 21 500, 31 500, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500 Abs. 2, 62 500, 71 500 Abs. 3, 81 500 und 91 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen;
  3. hat an Tankcontainern
    1. das beförderte Ladegut gemäß Anlage B Anhang B.1b Randnummer 212 161,
    2. die ungekürzte Benennung des Gases gemäß Anlage B Anhang B.1b Randnummer 212 261 anzugeben;
  4. darf Tankcontainer nur nach Anlage B Anhang B.1b Randnummer 212 171 Satz 1 mit gefährlichen Gütern befüllen, sofern die in der Bescheinigung nach Anlage B Anhang B.1b Randnummer 212 154 Satz 2 angegebene Prüffrist nach Anlage B Anhang B.1b Randnummer 212 151 Satz 5 und 212 152 Satz 1 nicht abgelaufen ist;
  5. hat bei Tankcontainern den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang B.1b I. Teil Randnummer 212 172 Abs. 1 oder II. Teil, jeweils Abschnitt 7 der einzelnen Klassen, einzuhalten;
  6. hat bei Tankcontainern abweichend von Anlage B Anhang B.1b Randnummer 212 174 Satz 3 die Dichtheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;
  7. darf Tankcontainer nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in nebeneinanderliegenden Tankabteilen nach Anlage B Anhang B.1b Randnummer 212 178 befüllen.
(14) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben die Vorschriften über
  1. das Beladen und das Reinigen nach der Anlage B für alle Klassen nach Randnummern 10 204 Abs. 3, 10 413, 10 417, 10 419, 212 171 bis 212 173 und 212 175,
    1. für die Klasse 1 nach den Randnummern 11 407 und 11 413,
    2. für die Klasse 2 nach den Randnummern 212 270, 212 274, 212 275, 212 277 und 212 278,
    3. für die Klasse 3 nach den Randnummern 211 372, 212 370 bis 212 373,
    4. für die Klasse 4.1 nach den Randnummern 41 105, 41 204 und 212 473,
    5. für die Klasse 4.2 nach den Randnummern 42 204, 212 470, 212 471 und 212 475 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3,
    6. für die Klasse 4.3 nach den Randnummern 43 204, 212 472 und 212 474,
    7. für die Klasse 5.1 nach den Randnummern 51 105, 51 204, 212 570 und 212 571,
    8. für die Klasse 5.2 nach den Randnummern 52 105, 52 204, 52 402, 52 413, 212 570, 212 572 und 212 573,
    9. für die Klasse 6.1 nach den Randnummern 61 407, 212 670 und 212 671,
    10. für die Klasse 6.2 nach den Randnummern 62 105 und 62 412,
    11. für die Klasse 7 nach Anlage A Randnummer 2703 Nr. 12, 2704 Blätter 5 bis 13, jeweils Nr. 12, und der Anlage B Randnummer 212 770,
    12. für die Klasse 8 nach den Randnummern 81 413 und 212 870,
    13. für die Klasse 9 nach den Randnummern 91 105, 91 407 und 212 970;
  2. das Beladen nach der Anlage B Randnummer 10 400 Abs. 2;
    1. das Zusammenladen nach der Anlage B Randnummern 10 403 bis 10 405, 11 403 und 11 405, 21 403, 31 403, 41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403, 62 403, 81 403 und 91 403 sowie für die Klasse 7 nach Anlage A Randnummern 2703 Nr. 7 und 2704 Blätter 5 bis 13, jeweils Nr. 7;
    2. die Handhabung nach der Anlage B Randnummern 10 414, 21 414, 41 414, 43 414, 51 414, 52 414, 62 414 und 91 414 sowie für die Klasse 7 nach Anlage A Randnummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blatt 5 bis 13, jeweils Nr. 12, zu beachten.
(15) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben die Vorschriften über
  1. das Entladen und das Reinigen nach der Anlage B Randnummern 10 415, 10 417 und 10 419, für die Klasse 1 nach der Randnummer 11 407, für die Klasse 3 nach der Randnummer 31 415, für die Klasse 4.2 nach der Randnummer 212 475 Absatz 2, für die Klasse 6.1 nach den Randnummern 61 407 und 61 415, für die Klasse 6.2 nach der Randnummer 62 415, für die Klasse 8 nach der Randnummer 81 415, für die Klasse 9 nach den Randnummern 91 407 und 91 415, sowie für die Klasse 7 nach der Anlage A Randnummer 3712;
  2. das Entladen nach Anlage B Randnummer 10 400 Absatz 3 zu beachten.
(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder Empfänger haben
  1. die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 416 über das Rauchverbot;
  2. die Vorschriften über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Anlage B Randnummer 11 354 und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nummer 2.3 zu beachten.
(17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in einen Container lädt oder laden läßt, hat am Container die nach Anlage B
  1. Randnummer 10 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Warntafeln;
  2. Randnummer 10 500 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1, 11 500 Abs. 5, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 61 500 Abs. 2, 71 500 Abs. 2, 81 500 und 91 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen.
(18) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 410 über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu beachten.
(19) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere Verpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, hat
  1. die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Anlage A Randnummern 2422 Abs. 2 und 3, 2622 Abs. 1 und 2921 Abs. 1,
  2. die Vorschriften über die Aufschriften und Gefahrzettel nach Anlage A Randnummern 2115 Abs. 2, 2237 Abs. 2, 2322 Abs. 2, 2422 Abs. 4, 2452 Abs. 2, 2492 Abs. 2, 2522 Abs. 2, 2567 Abs. 2, 2622 Abs. 3, 2672 Abs. 2, 2822 Abs. 2 und 2921 Abs. 3 zu beachten;
  3. die geeigneten Maßnahmen nach Anlage A jeweils Satz 1 der Bemerkung zu Randnummern 2201 Ziffer 8 Bemerkung 2, 2301 Ziffer 71, 2401 Ziffer 51, 2501 Ziffer 41, 2601 Ziffer 91, 2801 Ziffer 91 und 2901 Ziffer 71 zu ergreifen.

§ 10 GGVS-RahmenVO Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,
  2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 nicht dafür sorgt, daß der Bescheid über die Fahrwegbestimmung, oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird,
  3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
  4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 den Bescheid über die Fahrwegbestimmung oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nicht mitführt oder nicht aushändigt,
  5. entgegen § 9 Abs. 1
    1. Nr. 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
    2. Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,
    3. Nr. 4 Buchstabe a, c, d oder e nicht dafür sorgt, daß die Ausnahmezulassung, die Kopien oder Informationen rechtzeitig übergeben werden, oder
    4. Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Weisungen übergeben werden,
  6. entgegen § 9 Abs. 2
    1. Nr. 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
    2. Nr. 2 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,
    3. Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschädigt ist, oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpackung ohne Beseitigung des Mangels übergibt,
    4. Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme übergibt oder befördert,
    5. Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in loser Schüttung oder in Containern übergibt,
    6. Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Weisungen in den Besitz des Fahrzeugführers gelangen,
    7. Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit Gefahrzetteln versehen werden,
    8. Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht einweist,
    9. Nr. 9 gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks übergibt,
    10. Nr. 10 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder die Einhaltung des Füllungsgrades oder der Masse nicht feststellt,
    11. Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird, oder
    12. Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft,
  7. entgegen § 9 Abs. 3
    1. Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Beförderungspapier den Vermerk enthält,
    2. Nr. 2 gefährliche Güter in loser Schüttung oder in Containern befördert,
    3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß geschulte Fahrzeugführer eingesetzt werden,
    4. Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere nach Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a - ausgenommen die Erklärung nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 9 und das Container-Packzertifikat nach Randnummer 2008 - oder Abs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Randnummer 11 282, die Bescheinigung nach Anlage B Randnummer 211 154 Satz 2 und 3, die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B Randnummer 21 260 oder die Ausnahmezulassung nach § 5 dem Fahrzeugführer rechtzeitig übergeben werden,
    5. Nr. 5 eine Vorschrift über die Fahrzeugarten nicht beachtet,
    6. Nr. 6 den Fahrzeugführer nicht durch einen Beifahrer begleiten läßt,
    7. Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß der Fahrzeugführer fähig ist, die Weisungen zu verstehen und anzuwenden, und daß der Hinweis am Fahrzeug angebracht wird,
    8. Nr. 8 eine Mengengrenze nicht einhält,
    9. Nr. 9 Tanks mit gefährlichen Gütern befüllen läßt oder
    10. Nr. 10 oder 11 für die dort genannten Maßnahmen oder für die Einhaltung der dort genannten Vorschriften nicht sorgt;
  8. entgegen § 9 Abs. 4
      a)
    1. Nr. 1 ein Versandstück befördert,
    2. Nr. 2 eine Bescheinigung nicht besitzt,
    3. Nr. 3 ein Begleitpapier nach Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a - ausgenommen die Erklärung nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 9 und das Container-Packzertifikat nach Randnummer 2008 - oder Abs. 2, die Bescheinigung nach Anlage B Randnummer 211 154 Satz 2 und 3, ein Feuerlöschgerät nach Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 1, einen Ausrüstungsgegenstand nach Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe a oder b, 21 260 oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt,
    4. Nr. 4 eine Vorschrift über die Durchführung der Beförderung oder die Überwachung beim Parken nicht beachtet,
    5. Nr. 6 nicht für die Einhaltung der Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten sorgt,
    6. Nr. 7 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen, Verdecken oder Entfernen sorgt,
    7. (weggefallen)
    8. Nr. 9 die Feststellbremse nicht anzieht,
    9. (weggefallen)
    10. Nr. 11 die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder benachrichtigen läßt,
    11. Nr. 12 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,
    12. Nr. 13 einen dort genannten Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nicht einhält,
    13. Nr. 14 die Dichtheit nicht prüft oder
    14. Nr. 15 die Anlage 3 nicht beachtet,
  9. entgegen § 9 Abs. 5
    1. Nr. 1 eine Vorschrift über die Ausrüstung nicht beachtet,
    2. Nr. 2 eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung der Fahrzeuge nicht beachtet,
    3. Nr. 3 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kennzeichnungsnummern, Gefahrzetteln oder Kennzeichen ausrüstet,
    4. Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht,
    5. Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß eine außerordentliche Prüfung des Tanks durchgeführt wird oder
    6. Nr. 8 ein Feuerlöschgerät nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt,
  10. entgegen § 9 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß dem Absender die Angaben oder die Vermerke mitgeteilt werden oder einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
  11. entgegen § 9 Abs. 7 Nr. 1, 2 Buchstabe a oder Nr. 3 Buchstabe a, b oder d eine Vorschrift über die Verpackung, das Zusammenpacken oder die Kennzeichnung nicht beachtet,
  12. entgegen § 9 Abs. 8 Warntafeln oder Gefahrzettel nicht entfernt und nicht verdeckt,
  13. entgegen § 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht einweist,
  14. entgegen § 9 Abs. 10
    1. Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer den Vorschriften entspricht oder
    2. Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durchführen läßt,
  15. entgegen § 9 Abs. 11 Nr. 1 oder 2 die Kennzeichnung anbringt,
  16. entgegen § 9 Abs. 12 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
  17. entgegen § 9 Abs. 13
    1. Nr. 1 eine Warntafel nicht anbringt,
    2. Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht anbringt,
    3. Nr. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
    4. Nr. 4 oder Nr. 7 einen Tankcontainer befüllt,
    5. Nr. 5 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nicht einhält oder
    6. Nr. 6 die Dichtheit nicht prüft,
  18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 1, 3 oder 4 eine Vorschrift über das Beladen, Reinigen, Zusammenladen oder über die Handhabung nicht beachtet,
  19. entgegen § 9 Abs. 15 Nr. 1 eine Vorschrift über das Entladen oder das Reinigen nicht beachtet,
  20. entgegen § 9 Abs. 16
    1. Nr. 1 eine Vorschrift über das Rauchverbot nicht beachtet oder
    2. Nr. 2 eine Vorschrift über das Verbot von Feuer oder offenem Licht nicht beachtet,
  21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Warntafel oder einen Gefahrzettel nicht anbringt,
  22. entgegen § 9 Abs. 18 eine Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder
  23. entgegen § 9 Abs. 19 Nr. 1 oder 2 eine Vorschrift über die ungereinigten leeren Verpackungen oder über die Aufschriften und Gefahrzettel nicht beachtet.

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

§ 13 GGVS-RahmenVO (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Strasse in der Fassung vom 18. Juli 1995 (BGBl. 1 S. 1025)ausser Kraft!


Anlage 1 zur GGVS


Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt
1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpackmitteln- IBC -) befördert werden, ab jeweils 1000 kg Nettomasse- bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffs oder Gegenstands in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 Ziffern 1 bis 12 jeweils in geringeren Mengen als 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.
Tabelle 1
Stoffaufzählung nach Anlage A Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
Klasse und Rn. Ziffer
1 2 3
1 Rn. 2101 1 Gegenstände der UN-Nummern: 0029, 0073, 0461
- 2 Stoffe der UN-Nummern: 0160, 0474
3 Gegenstände der UN-Nummern: 0271, 0279, 0280, 0326, 0462
4 Stoffe der UN-Nummern: 0004, 0027, 0076, 0078, 0079, 0081 , 0118, 0147, 0150, 0151, 0153, 0154, 0155, 0207, 0208, 0213, 0214, 0215, 0216, 0217, 0218, 0219, 0226, 0282, 0385, 0386, 0387, 0388, 0389, 0392, 0394, 0401, 0411, 0475, 0483, 0484
5 Gegenstände der UN-Nummern: 0034, 0038, 0042, 0043, 0048, 0056, 0060, 0137, 0168, 0221, 0284, 0286, 0290, 0374, 0408, 0442, 0451, 0457, 0463, 0059, 0099, 0124, 0288
6 Gegenstände der UN-Nummern: 0006, 0181, 0329, 0464
7 Gegenstände der UN-Nummern: 0005, 0033, 0037, 0136, 0167, 0180, 0292, 0296, 0330, 0369, 0465
8 Stoffe der UN-Nummern: 0476
9 Gegenstände der UN-Nummern: 0049, 0192, 0196, 0333
10 Gegenstände der UN-Nummern: 0397, 0399, 0449
11 Stoffe der UN-Nummern: 0357
12 Gegenstände der UN-Nummern: 0354
RN.2601 25a) Alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811

2. § 7 gilt für folgende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.1
Stoffaufzählung nach Anlage A Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
Klasse und Rn. Ziffer -
1 2 3
2 Rn. 2201 2F 1011 Butan 1012 Butene, Gemisch oder But-1-en oder trans-But-2-en oder cis-But-2-en 1027 Cyclopropan 1055 Isobuten 1077 Propen 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. (Gemisch A, AO1, AO2, A1, B1, B2, B und C) 1969 Isobutan 1978 Propan 2035 1,1,1-Trifluorethan (Gas als Kältemittel R143a)


Bemerkungen: 1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 2F UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluß haben. 2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe der Klasse 2, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1000 Liter enthalten sind. 3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 2F UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks - im nachfolgenden als Tanks bezeichnet- , wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind: 3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften der Randnummern 211 127 Abs. 3 und 211 125 in Verbindung mit Randnummer 211 220 entspricht, oder b) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 2.7 und Anhang B.1a I. Teil Abschnitt 8 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppelbuchstaben aa oder bb eingehalten ist: aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein. bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein. 3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern a) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder b) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind. 3.3 In der Bescheinigung der Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Randnummer 10 282 und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 154 ist vom Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind. 3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.

2.2 Für die in Tabelle 2.2 genannten weiteren Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.2
Stoffaufzählung nach Anlage A Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
Klasse und Rn. Ziffer 3
2
Rn. 2201
1F 1962 Ethylen, verdichtet
1TOC 1045 Fluor, verdichtet
2F 1010 Buta-1,2-dien, stabilisiert oder Buta-1,3-dien, stabilisiert oder Gemische von Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffen, stabilisiert
1030 1,1-Difluorethan (Gas als Kältemittel R152a)
1032 Dimethylamin, wasserfrei
1033 Dimethylether
1035 Ethan
1036 Ethylamin
1037 Ethylchlorid
1041 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1060 Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert
1061 Methylamin, wasserfrei
1063 Methylchlorid (Gas als Kältemittel R40)
1083 Trimethylamin, wasserfrei
1085 Vinylbromid, stabilisiert
1086 Vinylchlorid, stabilisiert
1087 Vinylmethylether, stabilisiert
1860 Vinylfluorid, stabilisiert
1912 Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch
1959 1,1-Difluorethylen (Gas als Kältemittel R1132a)
2517 1-Chlor-1,1-difluorethan (Gas als Kältemittel R142b)
2T 1062 Methylbromid
1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch
1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch
2TF 1040 Ethylenoxid oder Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1053 Schwefelwasserstoff
1064 Methylmercaptan
1082 Chlortrifluorethylen, stabilisiert (Trifluorchlorethylen, stabilisiert)
3300 Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3160 Verflüssigtes Gas, giftig, entzündbar, n.a.g. (Gemisch von Methylbromid und Ethylenbromid)
2TC 1005 Ammoniak, wasserfrei
1017 Chlor
1048 Bromwasserstoff, wasserfrei
1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei
1076 Phosgen
1079 Schwefeldioxid
1741 Bortrichlorid
2TOC 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid)
3F 1038 Ethylen, tiefgekühlt, flüssig
1961 Ethan, tiefgekühlt, flüssig
1966 Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig
1972 Methan, tiefgekühlt, flüssig oder Erdgas, tiefgekühlt, flüssig mit hohem Methangehalt
3138 Ethylen, Acetylen und Propylen, Gemisch, tiefgekühlt, flüssig, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3312 Gas, tiefgekühlt, flüssig, entzündbar, n.a.g. (Gemische von Ethan und Methan, auch mit Zusatz von Propan und Butan, tiefgekühlt, flüssig)


Bemerkungen: 1. § 7 Absatz 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 3F UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312. 2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe der Klasse 2 - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der Ziffer 3F UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1000 Liter enthalten sind. 3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 gilt § 7 ab jeweils 1000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert werden.

Tabelle 3
Stoffaufzählung nach Anlage A Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände
Klasse und Rn. Ziffer -
3 Rn. 2301 11 a) 1093 Acrylnitril, stabilisiert 3079 Methacrylnitril, stabilisiert
12 1921 Propylenimin, stabilisiert
16 a) 1099 Allylbromid
1100 Allylchlorid
18 a) 1131 Kohlenstoffdisulfid(Schwefelkohlenstoff)
4.2
Rn. 2431
31 a) Selbstentzündliche Metallalkyle und Metallaryle
32 a) Andere selbstentzündliche metallorganische Verbindungen
33 a) 3203 Pyrophore metallorganische Verbindungen n.a.g.
4.3
Rn. 2471
3 a) Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen
5.1 Rn. 2501 1 a) 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert
2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, stabilisiert (mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid)
2 a) 1510 Tetranitromethan
3 a) 1873 Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
5 1745 Brompentafluorid 1746 Bromtrifluorid
6.1 Rn. 2601 2 1613 Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwasserstoffsäure), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
3 1259 Nickeltetracarbonyl 1994 Eisenpentacarbonyl
4 1185 Ethylenimin, stabilisiert
7 a) 2. 2382 Dimethylhydrazin, symmetrisch 2334 Allylamin
8 a) 2. 1092 Acrolein, stabilisiert 1098 Allylalkohol 2606 Methylorthosilicat
10 a) 1182 Ethylchlorformiat 1238 Methylchlorformiat
12 a) 1541 Acetoncyanhydrin, stabilisiert
16 a) 1135 Ethylenchlorhydrin 2558 Epibromhydrin
17 a) 1580 Chlorpikrin 1670 Perchlormethylmercaptan 1672 Phenylcarbylaminchlorid 1694 Brombenzylcyanid
20 a) 2337 Phenylmercaptan (Thiophenol)
25 a) 2810 Alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine 2811 und -furane
27 a) 1595 Dimethylsulfat
28 a) 1722 Allylchlorformiat
31 a) 1649 Antiklopfmischung für Motorkraftstoff
41 a) 1935 Cyanide, Lösung, n.a.g.
51 a) 1553 Arsensäure, flüssig 1560 Arsentrichlorid 1556 Arsenverbindung, flüssig, n.a.g.
71 a) 3018 Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig
72 a) 3017 Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar
8
Rn. 2801
1 a) 1829 Schwefeltrioxid, stabilisiert
6 1052 Fluorwasserstoff, wasserfrei 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
7 a) 1790 Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff
8 a) 1777 Fluorsulfonsäure
14 1744 Brom oder 1744 Brom, Lösung
32 a) 2699 Trifluoressigsäure
64 a) 1739 Benzylchlorformiat

Anlage 2 zur GGVS


Abweichungen von den Anlagen A und B des ADR für innerstaatliche Beförderungen
1. Für innerstaatliche Beförderungen gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Anlage A:
1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Randnummer 2002 Abs. 1 von der Beförderung ausgeschlossen: Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 mg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a) I bzw. IV oder
b) insgesamt mehr als 5 mg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a) I und II bzw. IV und V oder
c) insgesamt mehr als 100 mg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a) I, II und III enthalten.
1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Randnummer 2601 Ziffer 25a) Kennzeichnungsnummern 2810 und 2811 zählen auch:
  1. I)
  2. II)
  3. III)
  4. IV)
  5. V)

1.3 Regelung zu Randnummer 2009 für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind
a) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe a gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401 Gruppen C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Randnummer 2471 jeweils Buchstaben a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in Satz 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 l je Verpackung nicht übersteigen und die Höchstmengen gemäß Randnummer 10 011 dürfen nicht überschritten werden.
bb) Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beachten. Die Verpackungen müssen mit den nach Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sein.
b) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe b gilt folgende Regelung: Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen und Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen.
c) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401 Gruppen C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Randnummer 2471, jeweils Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2552 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beachten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sein.
cc) Randnummer 2009 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7, deren Gesamtaktivität in einer Beförderungseinheit die Aktivitätsmenge nach Anhang I der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (Abl. EG Nr. L 159 S. 20) übersteigt.

2. Für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Vorschriften der Anlage B:

2.1 Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer
(zu Randnummer 10 315 Gültigkeit von Schulungsbescheinigungen)
ADR-Bescheinigungen über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter gelten fünf Jahre. ADR-Bescheinigungen mit einer dreijährigen Gültigkeit dürfen weitere zwei Jahre - gerechnet ab dem Gültigkeitsdatum auf Seite 1 der ADR-Bescheinigung - verwendet werden. Einschränkungen für innerstaatliche Beförderungen auf Seite 4 der ADR-Bescheinigung sind gegenstandslos. Die nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit nach Satz 1 wie folgt weiter:
a) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erweiterung als Bescheinigung nach ADR-Randnummer 10 315 Abs. 5. Sofern die Gültigkeit der bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigung auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muß bei Beförderungen der bis dahin nicht bescheinigten Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über die mit der Beförderung dieser Klassen verbundenen Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen. Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die Klasse 7 auch als Bescheinigung nach ADR Randnummer 10 315 Abs. 5 und 6, sofern die bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse ausgestellt ist;
b) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 2 für die Klasse 1 gelten auch als entsprechende Bescheinigung nach ADR Randnummer 10 315 Abs. 6.
2.2 Überwachung der Fahrzeuge
(zu Rn. 10 321)
(siehe auch RS 002)
i) Öffentlicher
Abweichend von Randnummer 10 321 gilt, daß Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern und ihre in den entsprechenden Randnummern des II. Teils angegebenen Mengen zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Absätze i oder ii entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muß in der Lage sein, die nach Rn. 10 507 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Absatz i dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Absatz ii dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Absatz i nicht vorhanden sind.oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
ii) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.

2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht
Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.

2.4 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger Übernimmt der Fahrzeugführer oder der Beifahrer das Befüllen des Tanks, so hat der Verlader ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.

2.5 Regelung zu Randnummer 10 603

a) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe a gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401 Gruppen C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Randnummer 2471, jeweils Buchstaben a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in Satz 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 l je Verpackung nicht übersteigen und die Höchstmengen gemäß Randnummer 10 011 dürfen nicht überschritten werden.
bb) Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beachten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sein.
b) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe b gilt folgende Regelung: Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen und Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen.
c) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe c gilt folgende Regelung:
aa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401 Gruppen C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Randnummer 2471, jeweils Buchstaben a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2552 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb) Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beachten. Die Verpackungen müssen mit der nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sein.
cc) Randnummer 10 603 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7, deren Gesamtaktivität in einer Beförderungseinheit die Aktivitätsmenge nach Anhang I der Richtlinie 96/20/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (Abl. EG Nr. L 159 S. 20) übersteigt.