Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 649), geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften vom April 1999.

GbV mit Begründung

§ 1 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.

(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann

1. von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,

2. von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder

3. vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes

wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.

(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muß im Unternehmen oder Betrieb und auf Verlangen auch der zuständigen Überwachungsbehörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekanntgeben.

(4) Die zuständige Überwachungsbehörde kann anordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach § 1b befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.

(5) Die zuständige Überwachungsbehörde kann die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen.

§ 1a Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Unternehmer oder Inhaber von Betrieben an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind;

2. "Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter" die Gefahrgutbeauftragten;

3. "Gefahrgutbeauftragte" die vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellten Personen oder die Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes selbst, die Aufgaben nach § 1c wahrzunehmen haben und Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises nach § 2 sind;

4. "gefährliche Güter" solche, die in den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften als gefährlich festgelegt sind;

5. "beauftragte Personen" solche, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben;

6. "sonstige verantwortliche Personen" solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben.

§ 1b Befreiungen

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes,

1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Schiene, Straße, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen, die nicht über den in Rn. 10 011 der Anlage B des ADR festgelegten Grenzen liegen, beziehen,

2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der Blätter 1 bis 4, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,

3. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind oder

4. die gefährliche Güter lediglich empfangen.

(2) § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 1c Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

(1) Der Gefahrgutbeauftragte wird unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes tätig. Seine Aufgabe besteht darin, darauf hinzuwirken, daß geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger ergriffen werden. Der Gefahrgutbeauftragte muß die den Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes entsprechenden Aufgaben nach Anlage 1 beachten. Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.

§ 1d Unfallbericht

(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nach einem Unfall, der sich während einer vom Unternehmen oder vom Betrieb durchgeführten Beförderung oder bei einem vom Unternehmen oder vom Betrieb vorgenommenen Be- oder Entladen ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen Güter zu Schaden gekommen sind, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein Unfallbericht erstellt wird.

(2) Der Unfallbericht soll dem Muster nach Anlage 2 entsprechen.

(3) Gefahrgutbeauftragte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 müssen den Unfallbericht dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes vorlegen. Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muß auf Verlangen der für die Überwachung seines Betriebes zuständigen Behörde nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter einen Unfallbericht zuleiten. Der Unfallbericht muß jedoch keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder Betriebsinhaber oder deren verantwortliche Personen belasten.

§ 2 Anforderungen an Gefahrgutbeauftragte

(1) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach Anlage 3 oder 4 ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang nach § 3 teilgenommen und die Prüfung nach § 5 mit Erfolg abgelegt hat.

(2) Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten Lehrgangs. Der Schulungsveranstalter muß geeignet und leistungsfähig sein. Erkennt die Industrie- und Handelskammer einen Lehrgang an, gibt sie den Schulungsveranstalter öffentlich bekannt. Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgabe nach Satz 1 schließen. Führen Industrie- und Handelskammern selbst Lehrgänge durch, gelten diese als anerkannt im Sinne von Satz 1.

(3) Der Schulungsnachweis nach Anlage 3 berechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Schulungsnachweis nach Anlage 4 berechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger See, Luft in Deutschland. Schulungsnachweise nach den Anlagen 3 und 4 mit einem Vermerk nach § 4 Abs. 4 gelten nur in Deutschland.

(4) Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der bestandenen Prüfung. Die Geltungsdauer wird jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer

1. an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilgenommen oder

2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 6

bestanden hat. Der Schulungsnachweis wird um drei Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilgenommen hat. Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung um mehr als 6 Monate überschritten, muß erneut ein Schulungsnachweis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 vorgelegt werden.

(5) Der Schulungsnachweis muß der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 3 Schulungsanforderungen

(1) Die Schulungen können in Form mündlicher oder schriftlicher Lehrgänge oder in einer Kombination aus mündlicher und schriftlicher Form durchgeführt werden.

(2) Die Grundlehrgänge umfassen einen allgemeinen Teil und einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr vermittelt werden.

(3) Die in den Grundlehrgängen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Anlagen 1 und 5.

(4) Fortbildungslehrgänge dienen der Vertiefung des Wissens und der Vermittlung von Neuerungen. Sie werden auf Grundlage der Sachgebiete in den Anlagen 1 und 5 durchgeführt. Dazu soll den Teilnehmern insbesondere Gelegenheit zum Einbringen praktischer Beispiele und zum Erfahrungsaustausch gegeben werden.

(5) Die Grund- und Fortbildungslehrgänge können im besonderen Teil beschränkt werden, wenn für den vorgesehenen Teilnehmerkreis nur Kenntnisse aus einer Klasse der Gefahrgutvorschriften, z.B. radioaktive Stoffe (Klasse 7), maßgebend sind.

§ 4 Dauer der Schulungen

(1) Die Dauer der Grundlehrgänge beträgt mindestens zehn Unterrichtseinheiten für den allgemeinen und 20 Unterrichtseinheiten für einen besonderen Teil für einen Verkehrsträger im Sinne des § 1 Abs. 1. Für jeden weiteren Verkehrsträger ist der Zeitansatz nach Satz 1 für den besonderen Teil um zehn Unterrichtseinheiten zu erhöhen.

(2) Die Dauer eines Fortbildungslehrganges beträgt mindestens 50 % der Zeitansätze des Absatzes 1.

(3) Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. In den Lehrgängen sollen an einem Tag nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Zahl der Unterrichtseinheiten darf jedoch nicht mehr als zehn betragen.

(4) Die Zeitansätze für den besonderen Teil für einen Verkehrsträger können um höchstens 50 % herabgesetzt werden, wenn die Lehrgänge nur eine Klasse der Gefahrgutvorschriften umfassen sollen. Dies ist im Schulungsnachweis nach § 2 zu vermerken.

§ 5 Prüfungen

(1) Am Ende der Grundlehrgänge hat der Schulungsteilnehmer eine Prüfung abzulegen.

(2) Der Schulungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind. Näheres regelt das Bundesministerium für Verkehr durch eine Prüfungsordnung, die mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen wird.

(3) Die Prüfungen werden von den Industrie- und Handelskammern schriftlich durchgeführt.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind der Prüfungsordnung nach Absatz 2 zu entnehmen. Sie können unterschiedliche Schwierigkeitsgrade umfassen.

(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 % der in der Prüfungsordnung festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.

(6) Für die Prüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, daß die Höchstpunktzahl um die Hälfte zu reduzieren ist.

(7) Wird eine Prüfung ohne Fortbildungslehrgang durchgeführt, gelten die Absätze 4, 5 und Absatz 6 Satz 2 entsprechend.

§ 6 Sonstige Schulungen

(1) Beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen im Sinne von § 1a Nr. 5 und 6 müssen ausreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende Schulungen vermittelt werden. Dies gilt nicht, wenn eine ausdrückliche Schulungsverpflichtung in anderen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben ist. Eine Schulung nach Satz 2 kann vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.

(2) Über die Schulung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Zeitpunkt, die Dauer und der Inhalt der Schulung hervorgehen muß. Diese Bescheinigung ist der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

§ 7 Pflichten der Unternehmer oder Inhaber von Betrieben

(1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Unternehmer und Inhaber von Betrieben haben dafür zu sorgen, daß

1. der Gefahrgutbeauftragte

a) vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes abgestellten Schulungsnachweises nach § 2 ist,

b) alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,

c) die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,

d) jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vortragen kann,

e) zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann;

f) alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann;

2. der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird;

3. beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche ausgestellten Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sind.

§ 7a Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt oder deren Aufgaben nicht festlegt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1 der Anlage 1 einen Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,

4. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

5. entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Unfallbericht unverzüglich erstellt wird,

6. entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungsbehörde einen Unfallbericht nicht zuleitet,

7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,

8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt werden oder

9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß beauftragte und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer dort genannten Schulungsbescheinigung sind.

§ 7b Übergangsvorschriften

(1) Gefahrgutbeauftragte, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) sind, dürfen die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten nach dieser Verordnung bis zum Ende des in der Schulungsbescheinigung angegebenen Geltungsdatums ausüben.

(2) Gefahrgutbeauftragten nach Absatz 1 darf der Schulungsnachweis nach Anlage 3 oder 4 ausgehändigt werden, wenn sie bis zum Ablauf der Geltungsdauer ihrer Schulungsbescheinigung, spätestens bis zum 31. Dezember 1999,

1. an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilgenommen oder

2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 5 oder 6 bestanden haben.

(3) Bis zum 31. Dezember 1999 darf nach den Vorschriften der §§ 1 und 3 bis 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) verfahren werden.

(4) Gefahrgutbeauftragten darf der Schulungsnachweis nach Anlage 4 dieser Verordnung für den Seeschiffsverkehr ausgehändigt werden, wenn sie an einem Grund- oder Fortbildungslehrgang nach § 4 Absatz 1 oder 2 teilgenommen haben.

§ 7c Geltung für öffentliche Rechtsträger

Für Bund, Länder und Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Truppen oder Truppenteile, die sich aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und die §§ 1a bis 7 und § 7b sinngemäß. Sie können für ihren Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen.

§ 8 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 1c Abs. 1)

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,

2. unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes,

3. Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,

4. Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Jahresbericht sollte insbesondere enthalten:

a) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,

b) Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen

c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Anlage 2 erstellt worden ist,

d) sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.

Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

5. Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten:

–Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrgutes sichergestellt werden soll,

–Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gut Rechnung zu tragen,

–Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird,

–ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte,

–Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden,

–Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden,

–Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll,

–Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten,

–Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt,

–Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts,

–Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen,

–Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und Entladen.

Die Aufgaben nach Nummer 2. und 3. entfallen für Gefahrgutbeauftragte, die Unternehmer oder Betriebsinhaber sind.